Wohnsitzpflicht, Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. b KV (sGS 111.1), Art. 23 ZGB (SR 210). Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hat der Präsident eines Primar- und Oberstufenschulrates zur Ausübung seiner Ämter in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Bei der Feststellung des Wohnsitzes sind die Kriterien des zivilrechtlichen Wohnsitzes, insbesondere der Mittelpunkt der Lebensinteressen massgebend. Aufgrund der überwiegenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu einem anderen Ort, wurde der geltend gemachte Wohnsitz am Ort der Schulgemeinde in casu verneint (Verwaltungsgericht, B 2005/228).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 12.04.2006 B 2005/228 Saint-Gall Verwaltungsgericht 12.04.2006 B 2005/228 San Gallo Verwaltungsgericht 12.04.2006 B 2005/228
Wohnsitzpflicht, Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 lit. b KV (sGS 111.1), Art. 23 ZGB (SR 210). Gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hat der Präsident eines Primar- und Oberstufenschulrates zur Ausübung seiner Ämter in der betreffenden Gemeinde Wohnsitz zu nehmen. Bei der Feststellung des Wohnsitzes sind die Kriterien des zivilrechtlichen Wohnsitzes, insbesondere der Mittelpunkt der Lebensinteressen massgebend. Aufgrund der überwiegenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zu einem anderen Ort, wurde der geltend gemachte Wohnsitz am Ort der Schulgemeinde in casu verneint (Verwaltungsgericht, B 2005/228).
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