Disziplinarrecht, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 55 VRP (sGS 951.1), Art. 4 und 5 DG (sGS 161.3). Im Beschwerdeverfahren betr. eine Disziplinarmassnahme gegen einen Schulleiter besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Ein Schulleiter, der dem Schulrat einen den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde widersprechenden Vorschlag für den Stundenplan unterbreitet, begeht auch dann eine Dienstpflichtverletzung, wenn der unzulässige Vorschlag dem Wunsch des Schulrates entspricht. Er hätte den Schulrat zumindest darauf hinweisen müssen, dass der Vorschlag weisungswidrig ist. Die Anordnung eines schriftlichen Verweises ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2004/58).
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St.Gallen Verwaltungsgericht 10.05.2005 B 2004/58 Saint-Gall Verwaltungsgericht 10.05.2005 B 2004/58 San Gallo Verwaltungsgericht 10.05.2005 B 2004/58
Disziplinarrecht, Art. 6 Ziff. 1 EMRK (SR 0.101), Art. 55 VRP (sGS 951.1), Art. 4 und 5 DG (sGS 161.3). Im Beschwerdeverfahren betr. eine Disziplinarmassnahme gegen einen Schulleiter besteht kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Ein Schulleiter, der dem Schulrat einen den Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde widersprechenden Vorschlag für den Stundenplan unterbreitet, begeht auch dann eine Dienstpflichtverletzung, wenn der unzulässige Vorschlag dem Wunsch des Schulrates entspricht. Er hätte den Schulrat zumindest darauf hinweisen müssen, dass der Vorschlag weisungswidrig ist. Die Anordnung eines schriftlichen Verweises ist verhältnismässig (Verwaltungsgericht, B 2004/58).
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