Art. 394 und 398 OR (SR 220). Im Zusammenhang mit einer Grenzbereinigung war der Beklagte für den Kläger als Anwalt tätig. In der Folge warf der Kläger seinem Anwalt vor, ihn nicht genügend aufgeklärt und unsorgfältig beraten zu haben. Der Anwalt muss seinen Klienten umfassend beraten und dabei jede erdenkliche Sorge dafür tragen, dass alle vermeidbaren Nachteile für den Auftraggeber auch tatsächlich vermieden werden. Er hat aber nicht für jede Massnahme oder Unterlassung einzustehen, die aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. August 2004, BZ2002.93).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.08.2004 BZ2002.93
Art. 394 und 398 OR (SR 220). Im Zusammenhang mit einer Grenzbereinigung war der Beklagte für den Kläger als Anwalt tätig. In der Folge warf der Kläger seinem Anwalt vor, ihn nicht genügend aufgeklärt und unsorgfältig beraten zu haben. Der Anwalt muss seinen Klienten umfassend beraten und dabei jede erdenkliche Sorge dafür tragen, dass alle vermeidbaren Nachteile für den Auftraggeber auch tatsächlich vermieden werden. Er hat aber nicht für jede Massnahme oder Unterlassung einzustehen, die aus nachträglicher Betrachtung den Schaden bewirkt oder vermieden hätte (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. August 2004, BZ2002.93).
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