Art. 84 Abs. 2 GerG (sGS 941.1); Art. 3 des Vertrages vom 26.8.1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich (SR 0.274.181.631); Art. 234 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 336 und 336b OR (SR 220). Ob im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, kommt auf die Eigenheiten des jeweiligen Verfahrens an. Der Beweis für die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels obliegt ferner dem Rechtsmittelkläger; es ist das übliche Beweismass des vollen Beweises anzuwenden. Eine von Österreich aus versandte Eingabe muss innert der Rechtsmittelfrist die schweizerische Post erreichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Verkehr mit Österreich der direkte postalische Verkehr zulässig ist. Zudem ist eine Kündigung wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes grundsätzlich zulässig (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 3. Januar 2008, BZ. 2007.65).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_83/2008 neues Fenstervom 11. April 2008).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.01.2008 BZ. 2007.65
Art. 84 Abs. 2 GerG (sGS 941.1); Art. 3 des Vertrages vom 26.8.1968 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich (SR 0.274.181.631); Art. 234 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2); Art. 336 und 336b OR (SR 220). Ob im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, kommt auf die Eigenheiten des jeweiligen Verfahrens an. Der Beweis für die rechtzeitige Einreichung eines Rechtsmittels obliegt ferner dem Rechtsmittelkläger; es ist das übliche Beweismass des vollen Beweises anzuwenden. Eine von Österreich aus versandte Eingabe muss innert der Rechtsmittelfrist die schweizerische Post erreichen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Verkehr mit Österreich der direkte postalische Verkehr zulässig ist. Zudem ist eine Kündigung wegen einer die Arbeitsleistung beeinträchtigenden Krankheit nach Ablauf des zeitlichen Kündigungsschutzes grundsätzlich zulässig (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 3. Januar 2008, BZ. 2007.65).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_83/2008 neues Fenstervom 11. April 2008).
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