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BZ.2010.7

St. Gallen · 2010-12-23 · Deutsch SG

Art. 133 Abs. 2 und 3 und Art. 148 Abs. 1 IPRG (SR 291); § 195, § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Ziff. 1 und 4, § 823 Abs. 2 und § 830 Abs. 2 BGB; Art. 229 § 6 EGBGB. Internationales Verhältnis. Anwendbares Recht. Keine akzessorische Anknüpfung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 IPRG, wenn nicht der Vertragspartner, sondern ein Angestellter, eine andere Hilfsperson oder ein Organ persönlich ins Recht gefasst wird. Das auf die Forderung anwendbare (deutsche) Recht kommt auch auf die Frage der Verjährung zur Anwendung. Ebenfalls nach dem Schuldstatut richten sich die Beweislastregeln. Hingegen wendet das Prozessgericht auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Beweisrecht an. Keine Hemmung der Verjährungsfrist nach deutschen Recht, wenn im schweizerischen Vermittlungsbegehren ausdrücklich erwähnt wird, dieses erfolge ausschliesslich zum Zweck der Verjährungsunterbrechung. Geltendmachung reiner Vermögensschäden aus Gehilfenschaft bei unerlaubten Handlungen nach deutschem Recht (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 23. Dezember 2010, BZ.2010.7).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 23.12.2010 BZ.2010.7

Art. 133 Abs. 2 und 3 und Art. 148 Abs. 1 IPRG (SR 291); § 195, § 199 Abs. 1, § 204 Abs. 1 Ziff. 1 und 4, § 823 Abs. 2 und § 830 Abs. 2 BGB; Art. 229 § 6 EGBGB. Internationales Verhältnis. Anwendbares Recht. Keine akzessorische Anknüpfung im Sinne von Art. 133 Abs. 3 IPRG, wenn nicht der Vertragspartner, sondern ein Angestellter, eine andere Hilfsperson oder ein Organ persönlich ins Recht gefasst wird. Das auf die Forderung anwendbare (deutsche) Recht kommt auch auf die Frage der Verjährung zur Anwendung. Ebenfalls nach dem Schuldstatut richten sich die Beweislastregeln. Hingegen wendet das Prozessgericht auch im internationalen Verhältnis sein eigenes Beweisrecht an. Keine Hemmung der Verjährungsfrist nach deutschen Recht, wenn im schweizerischen Vermittlungsbegehren ausdrücklich erwähnt wird, dieses erfolge ausschliesslich zum Zweck der Verjährungsunterbrechung. Geltendmachung reiner Vermögensschäden aus Gehilfenschaft bei unerlaubten Handlungen nach deutschem Recht (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 23. Dezember 2010, BZ.2010.7).

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