Art. 745 und Art. 781 ZGB (SR 210). Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Demgegenüber umfassen die "anderen Dienstbarkeiten" immer nur beschränkte Herrschaftsrechte. Hier bestehen Ein- und Beschränkungen, Nutzung nur eines Streifens der Parzelle Nr. 1 und lediglich als Wiese sowie die Bepflanzung des Streifens mit einer Baumreihe, welche für eine Nutzung nach Art. 781 ZGB und nicht für eine Nutzniessung, die in der Regel weitergehende Rechte umfasst, sprechen. Gegenüber dem gesetzlichen Typ "Nutzniessung" wurde nicht ein Mehr, sondern ein Weniger eingeräumt. Zudem hat der Berechtigte keine Kosten zu tragen. Da das Nutzungsrecht nicht unentgeltlich eingeräumt wurde, war keine öffentliche Beurkundung erforderlich (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid der I. Zivilkammer, 16. August 2011, BZ.2010.41).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 16.08.2011 BZ.2010.41
Art. 745 und Art. 781 ZGB (SR 210). Die Nutzniessung verleiht dem Berechtigten, wo es nicht anders bestimmt ist, den vollen Genuss des Gegenstandes (Art. 745 Abs. 2 ZGB). Demgegenüber umfassen die "anderen Dienstbarkeiten" immer nur beschränkte Herrschaftsrechte. Hier bestehen Ein- und Beschränkungen, Nutzung nur eines Streifens der Parzelle Nr. 1 und lediglich als Wiese sowie die Bepflanzung des Streifens mit einer Baumreihe, welche für eine Nutzung nach Art. 781 ZGB und nicht für eine Nutzniessung, die in der Regel weitergehende Rechte umfasst, sprechen. Gegenüber dem gesetzlichen Typ "Nutzniessung" wurde nicht ein Mehr, sondern ein Weniger eingeräumt. Zudem hat der Berechtigte keine Kosten zu tragen. Da das Nutzungsrecht nicht unentgeltlich eingeräumt wurde, war keine öffentliche Beurkundung erforderlich (Kantonsgericht St. Gallen, Entscheid der I. Zivilkammer, 16. August 2011, BZ.2010.41).
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