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BZ.2010.32

St. Gallen · 2011-04-21 · Deutsch SG

Art. 163 Abs. 3 OR (SR 220); Art. 50 Abs. 2 GerG (sGS 941.1); Art. 79 des Landesmantelvertrags (LMV) für das Bauhauptgewerbe. Umfang der Bindung an den Rückweisungsentscheid. Bemessung der Konventionalstrafe. Die rückweisende Instanz ist grundsätzlich denselben Restriktionen unterworfen wie die erste Instanz nach einem Rückweisungsentscheid. Davon könnte nur bei zwischenzeitlichen Rechts- oder Praxisänderungen abgewichen werden. Bei der Bemessung der Konventionalstrafe sind in erster Linie die Schwere der Vertragsverletzung sowie das Verschulden und der Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu verhindern, zu berücksichtigen. Im Rahmen von Art. 163 Abs. 3 OR kommt es nicht zu einer gänzlichen Neufestsetzung der Konventionalstrafe, sondern die verfügte Sanktion wird allenfalls herabgesetzt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. April 2011, BZ.2010.32).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.04.2011 BZ.2010.32

Art. 163 Abs. 3 OR (SR 220); Art. 50 Abs. 2 GerG (sGS 941.1); Art. 79 des Landesmantelvertrags (LMV) für das Bauhauptgewerbe. Umfang der Bindung an den Rückweisungsentscheid. Bemessung der Konventionalstrafe. Die rückweisende Instanz ist grundsätzlich denselben Restriktionen unterworfen wie die erste Instanz nach einem Rückweisungsentscheid. Davon könnte nur bei zwischenzeitlichen Rechts- oder Praxisänderungen abgewichen werden. Bei der Bemessung der Konventionalstrafe sind in erster Linie die Schwere der Vertragsverletzung sowie das Verschulden und der Zweck, Vertragsverletzungen zu bestrafen und künftige Verletzungen zu verhindern, zu berücksichtigen. Im Rahmen von Art. 163 Abs. 3 OR kommt es nicht zu einer gänzlichen Neufestsetzung der Konventionalstrafe, sondern die verfügte Sanktion wird allenfalls herabgesetzt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. April 2011, BZ.2010.32).

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