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BZ.2009.90

St. Gallen · 2010-04-21 · Deutsch SG

Art. 1, Art. 3 und Art. 12 Verantwortlichkeitsgesetz (sGS 161.1). Eingeklagt war ein Ersatzanspruch der Bauherrschaft gegenüber der politischen Gemeinde für den aus der mangelhaften Kontrolle eines Schnurgerüsts entstandenen Folgeschaden. Die Klage wurde abgewiesen. Zwar waren die Gemeinde bzw. die für sie tätigen Behörden und Personen ihrer Kontrollaufgabe gemäss Baureglement nicht pflichtgemäss nachgekommen. Da die einschlägige Bestimmung des Baureglements aber nicht bezweckt, das Vermögen der Bauherrschaft zu schützen, fehlte es an einer Garantenstellung des Gemeinwesens und damit an einem widerrechtlichen Verhalten (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. April 2010, BZ.2009.90).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.04.2010 BZ.2009.90

Art. 1, Art. 3 und Art. 12 Verantwortlichkeitsgesetz (sGS 161.1). Eingeklagt war ein Ersatzanspruch der Bauherrschaft gegenüber der politischen Gemeinde für den aus der mangelhaften Kontrolle eines Schnurgerüsts entstandenen Folgeschaden. Die Klage wurde abgewiesen. Zwar waren die Gemeinde bzw. die für sie tätigen Behörden und Personen ihrer Kontrollaufgabe gemäss Baureglement nicht pflichtgemäss nachgekommen. Da die einschlägige Bestimmung des Baureglements aber nicht bezweckt, das Vermögen der Bauherrschaft zu schützen, fehlte es an einer Garantenstellung des Gemeinwesens und damit an einem widerrechtlichen Verhalten (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. April 2010, BZ.2009.90).

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