Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 124, Art. 320 Abs. 3, Art. 323b Abs. 2, Art. 324 Abs. 2, Art. 327a Abs. 1 und Art. 337c Abs. 2 OR (SR 220). Grundlagenirrtum respektive Täuschung beim Abschluss eines Arbeitsvertrags. Folgen der Ungültigkeit des Arbeitsvertrags. Gutgläubige Erbringung der Arbeitsleistung. Lohnanspruch während Freistellung. Verrechnung. Auslagenersatz. Bei der Prüfung, ob bestimmte Eigenschaften oder Fähigkeiten eines Arbeitnehmers verkehrswesentlich sind, kann auf die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers abgestellt werden. Eine solche besteht nur ausnahmsweise, wenn der Bewerber für die Arbeitsstelle absolut ungeeignet ist und die vertragsgemässe Arbeitsleistung praktisch ausgeschlossen ist. Bei Verletzung der Offenbarungspflicht liegt eine Täuschung vor. Die Folgen der Ungültigkeit des Einzelarbeitsvertrags im Vollzugsstadium treten ex nunc ein. Der Lohnanspruch während der Freistellung entfällt, wenn der Arbeitnehmer aus Bequemlichkeit die Stellensuche unterlässt oder eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt. Die Voraussetzungen der Verrechnung müssen im Zeitpunkt des Eintreffens der Verrechnungserklärung beim Verrechnungsgegner gegeben sein (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 26. Oktober 2009, BZ.2009.36).
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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 26.10.2009 BZ.2009.36
Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 28, Art. 124, Art. 320 Abs. 3, Art. 323b Abs. 2, Art. 324 Abs. 2, Art. 327a Abs. 1 und Art. 337c Abs. 2 OR (SR 220). Grundlagenirrtum respektive Täuschung beim Abschluss eines Arbeitsvertrags. Folgen der Ungültigkeit des Arbeitsvertrags. Gutgläubige Erbringung der Arbeitsleistung. Lohnanspruch während Freistellung. Verrechnung. Auslagenersatz. Bei der Prüfung, ob bestimmte Eigenschaften oder Fähigkeiten eines Arbeitnehmers verkehrswesentlich sind, kann auf die Mitteilungspflicht des Arbeitnehmers abgestellt werden. Eine solche besteht nur ausnahmsweise, wenn der Bewerber für die Arbeitsstelle absolut ungeeignet ist und die vertragsgemässe Arbeitsleistung praktisch ausgeschlossen ist. Bei Verletzung der Offenbarungspflicht liegt eine Täuschung vor. Die Folgen der Ungültigkeit des Einzelarbeitsvertrags im Vollzugsstadium treten ex nunc ein. Der Lohnanspruch während der Freistellung entfällt, wenn der Arbeitnehmer aus Bequemlichkeit die Stellensuche unterlässt oder eine zumutbare Beschäftigung nicht annimmt. Die Voraussetzungen der Verrechnung müssen im Zeitpunkt des Eintreffens der Verrechnungserklärung beim Verrechnungsgegner gegeben sein (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 26. Oktober 2009, BZ.2009.36).
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