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BZ.2009.35

St. Gallen · 2009-08-11 · Deutsch SG

Art. 82 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2, Art. 85, Art. 90 und Art. 91 Abs. 1 GerG. Festhalten an der in GVP 2007 Nr. 63 veröffentlichten Praxisänderung, wonach dann, wenn das fristauflösende Ereignis innerhalb der Gerichtsferien stattfindet, die Frist am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen beginnt. Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort/Anschlussberufung im besonderen Fall, da die betroffene Partei Rechtsirrtum als Hindernis geltend machte und eine solche nie als Hindernis im Sinne von Art. 85 Abs. 1 GerG gelten kann (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. August 2009, BZ.2009.35).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.08.2009 BZ.2009.35

Art. 82 Abs. 1, Art. 84 Abs. 2, Art. 85, Art. 90 und Art. 91 Abs. 1 GerG. Festhalten an der in GVP 2007 Nr. 63 veröffentlichten Praxisänderung, wonach dann, wenn das fristauflösende Ereignis innerhalb der Gerichtsferien stattfindet, die Frist am ersten Tag nach Ablauf der Gerichtsferien zu laufen beginnt. Abweisung des Gesuchs um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Berufungsantwort/Anschlussberufung im besonderen Fall, da die betroffene Partei Rechtsirrtum als Hindernis geltend machte und eine solche nie als Hindernis im Sinne von Art. 85 Abs. 1 GerG gelten kann (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. August 2009, BZ.2009.35).

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