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BZ.2009.3

St. Gallen · 2009-03-20 · Deutsch SG

Art. 53 Abs. 2, 264, 265, 266, 272 und 279 ZPO (sGS 961.2). Prozesskostenverlegung bei Veräusserung des Streitgegenstandes und Parteiwechsel im Widerspruchsverfahren. Das kantonale Verfahrensrecht bestimmt bei der Zession einer Forderung während der Rechtshängigkeit des Verfahrens unter Vorbehalt des Bundesrechts die prozessualen Folgen. Der Parteiwechsel setzt kantonalrechtlich voraus, dass der Erwerber des Streitgegenstands Gericht und Gegenpartei gegenüber eine Beitrittserklärung abgibt und eine allfällige Sicherheit geleistet hat. Eine definitive Verlegung von bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels zwischen den bisherigen Parteien aufgelaufenen Prozesskosten im Erledigungsbeschluss ist nur möglich, wenn es dabei um bereits entstandene Prozesskosten geht, deren Anlastung unabhängig vom Prozessausgang bereits feststeht. Die Verteilung von Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang dagegen bleibt dem Sachurteil vorbehalten. Auch das Betreibungsrecht anerkennt eine während des laufenden Verfahrens erfolgte Zession des betreibenden Gläubigers. Der Erwerber der Betreibungsforderung ist während des laufenden Widerspruchsprozesses zum Eintritt in das Verfahren verpflichtet (bzw. berechtigt) und der Zedent scheidet aus. Wenn eine bundesrechtliche Verpflichtung besteht, den Parteiwechsel zu akzeptieren, besteht keine Möglichkeit, eine fehlende Zustimmung mit der kantonalrechtlichen Pflicht zu einer Sicherheitsleistung zu verknüpfen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 20.März 2009, BZ.2009.3).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.03.2009 BZ.2009.3

Art. 53 Abs. 2, 264, 265, 266, 272 und 279 ZPO (sGS 961.2). Prozesskostenverlegung bei Veräusserung des Streitgegenstandes und Parteiwechsel im Widerspruchsverfahren. Das kantonale Verfahrensrecht bestimmt bei der Zession einer Forderung während der Rechtshängigkeit des Verfahrens unter Vorbehalt des Bundesrechts die prozessualen Folgen. Der Parteiwechsel setzt kantonalrechtlich voraus, dass der Erwerber des Streitgegenstands Gericht und Gegenpartei gegenüber eine Beitrittserklärung abgibt und eine allfällige Sicherheit geleistet hat. Eine definitive Verlegung von bis zum Zeitpunkt des Parteiwechsels zwischen den bisherigen Parteien aufgelaufenen Prozesskosten im Erledigungsbeschluss ist nur möglich, wenn es dabei um bereits entstandene Prozesskosten geht, deren Anlastung unabhängig vom Prozessausgang bereits feststeht. Die Verteilung von Prozesskosten nach dem Verfahrensausgang dagegen bleibt dem Sachurteil vorbehalten. Auch das Betreibungsrecht anerkennt eine während des laufenden Verfahrens erfolgte Zession des betreibenden Gläubigers. Der Erwerber der Betreibungsforderung ist während des laufenden Widerspruchsprozesses zum Eintritt in das Verfahren verpflichtet (bzw. berechtigt) und der Zedent scheidet aus. Wenn eine bundesrechtliche Verpflichtung besteht, den Parteiwechsel zu akzeptieren, besteht keine Möglichkeit, eine fehlende Zustimmung mit der kantonalrechtlichen Pflicht zu einer Sicherheitsleistung zu verknüpfen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 20.März 2009, BZ.2009.3).

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