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BZ.2009.27

St. Gallen · 2011-05-09 · Deutsch SG

Art. 17 und 62 ff. OR (SR 220); Art. 6 Ziff. 1 und Art. 22 Abs. 3 LugÜ (SR 0.257.11); Art. 2041 f. ital. Codice Civile. Örtliche Zuständigkeit bei sujektiver Klagehäufung. Schuldanerkennung. Ungerechtfertigte Bereicherung. Stellen sich im Prozess gegen mehrere Beklagten auf derselben Sachverhaltsebene die gleichen Rechtsfragen, stehen die Verfahren in einer so engen Beziehung, dass eine gemeinsame Entscheidung als geboten erscheint. Dies gilt auch, wenn die sich stellenden Rechtsfragen nicht bezüglich aller Beklagten in Anwendung desselben (nationalen) Rechts zu beantworten sind. Verneinung einer Schuldanerkennung nach schweizerischem und italienischem Recht. Verneinung eines Bereicherungsanspruch nach schweizerischem Recht. Eine Rückforderungsklage kann keine Leistung zum Gegenstand haben, welche die Beklagten in guten Treuen gestützt auf einen gültigen Rechtsgrund von einem Dritten empfangen haben (auch dann nicht, wenn sich der Dritte die für die Zahlung erforderlichen Mittel auf unerlaubte Weise zum Nachteil des Klägers beschafft hat). Subsidiarität des Rückforderungsanspruchs nach italienischem Recht (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 9. Mai 2011, BZ.2009.27).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 09.05.2011 BZ.2009.27

Art. 17 und 62 ff. OR (SR 220); Art. 6 Ziff. 1 und Art. 22 Abs. 3 LugÜ (SR 0.257.11); Art. 2041 f. ital. Codice Civile. Örtliche Zuständigkeit bei sujektiver Klagehäufung. Schuldanerkennung. Ungerechtfertigte Bereicherung. Stellen sich im Prozess gegen mehrere Beklagten auf derselben Sachverhaltsebene die gleichen Rechtsfragen, stehen die Verfahren in einer so engen Beziehung, dass eine gemeinsame Entscheidung als geboten erscheint. Dies gilt auch, wenn die sich stellenden Rechtsfragen nicht bezüglich aller Beklagten in Anwendung desselben (nationalen) Rechts zu beantworten sind. Verneinung einer Schuldanerkennung nach schweizerischem und italienischem Recht. Verneinung eines Bereicherungsanspruch nach schweizerischem Recht. Eine Rückforderungsklage kann keine Leistung zum Gegenstand haben, welche die Beklagten in guten Treuen gestützt auf einen gültigen Rechtsgrund von einem Dritten empfangen haben (auch dann nicht, wenn sich der Dritte die für die Zahlung erforderlichen Mittel auf unerlaubte Weise zum Nachteil des Klägers beschafft hat). Subsidiarität des Rückforderungsanspruchs nach italienischem Recht (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 9. Mai 2011, BZ.2009.27).

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