Art. 319 ff. OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB. Der Kläger wurde der Beklagten von einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH, deren beherrrschender Gesellschafter und Geschäftsführer er war, als Fachkraft ausgeliehen. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte und die GmbH einen "Rahmenvertrag betreffend Dienstleistungen und zur Verfügung stellen von Personal/Fachkräften" sowie einen "Einzelvertrag Dienstleistungen (Typ 'Beratung')" ab. Nachdem die Beklagte den "Einzelvertrag Dienstleistungen" gekündigt hatte, klagte der Kläger beim Arbeitsgericht eine Lohnforderung ein. Das Kantonsgericht erkennt auf Abweisung der Klage: Für eine Forderung aus Arbeitsvertrag (ob ein solcher vorlag, wird offengelassen) wäre nicht die Beklagte, sondern die GmbH passivlegitimiert; für eine Forderung aus dem "Einzelvertrag Dienstleistungen" wäre nicht der Kläger, sondern die GmbH aktivlegitimiert. Eine Gesetzesumgehung lag nicht vor: Zwar wurde offenbar bezweckt, eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu vermeiden. Dies wäre aber – selbst wenn der Kläger als eigentliche Arbeit zu qualifizierende Leistungen erbracht hätte – nicht unzulässig, da ein vom Gesetz eigens dafür zur Verfügung gestellter Weg (Personalverleih) beschritten wurde (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 20. Juli 2009, BZ.2009.20).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.07.2009 BZ.2009.20
Art. 319 ff. OR, Art. 2 Abs. 2 ZGB. Der Kläger wurde der Beklagten von einer zu diesem Zweck gegründeten GmbH, deren beherrrschender Gesellschafter und Geschäftsführer er war, als Fachkraft ausgeliehen. In diesem Zusammenhang schlossen die Beklagte und die GmbH einen "Rahmenvertrag betreffend Dienstleistungen und zur Verfügung stellen von Personal/Fachkräften" sowie einen "Einzelvertrag Dienstleistungen (Typ 'Beratung')" ab. Nachdem die Beklagte den "Einzelvertrag Dienstleistungen" gekündigt hatte, klagte der Kläger beim Arbeitsgericht eine Lohnforderung ein. Das Kantonsgericht erkennt auf Abweisung der Klage: Für eine Forderung aus Arbeitsvertrag (ob ein solcher vorlag, wird offengelassen) wäre nicht die Beklagte, sondern die GmbH passivlegitimiert; für eine Forderung aus dem "Einzelvertrag Dienstleistungen" wäre nicht der Kläger, sondern die GmbH aktivlegitimiert. Eine Gesetzesumgehung lag nicht vor: Zwar wurde offenbar bezweckt, eine direkte Vertragsbeziehung zwischen dem Kläger und der Beklagten zu vermeiden. Dies wäre aber – selbst wenn der Kläger als eigentliche Arbeit zu qualifizierende Leistungen erbracht hätte – nicht unzulässig, da ein vom Gesetz eigens dafür zur Verfügung gestellter Weg (Personalverleih) beschritten wurde (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 20. Juli 2009, BZ.2009.20).
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