Art. 163 OR (SR 220). Konventionalstrafe. Vereinbaren die Parteien, dass eine Konventionalstrafe für jeden Tag einer Verzögerung geschuldet ist, so ist die Konventionalstrafe wegen verspäteter oder unrichtiger Erfüllung neben der Hauptleistung geschuldet. Ist für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht ein bestimmter Verfalltag verabredet, tritt die Fälligkeit der Konventionalstrafe mit dem Ablauf dieses Tages ein. Herabsetzungsbegehren stellen einen Einbruch in die Vertragsfreiheit und die Vertragstreue dar und sind nur zurückhaltend und bei krassen Missverhältnissen gutzuheissen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 8. April 2009, BZ.2009.15).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.04.2009 BZ.2009.15
Art. 163 OR (SR 220). Konventionalstrafe. Vereinbaren die Parteien, dass eine Konventionalstrafe für jeden Tag einer Verzögerung geschuldet ist, so ist die Konventionalstrafe wegen verspäteter oder unrichtiger Erfüllung neben der Hauptleistung geschuldet. Ist für die Erfüllung der Hauptleistungspflicht ein bestimmter Verfalltag verabredet, tritt die Fälligkeit der Konventionalstrafe mit dem Ablauf dieses Tages ein. Herabsetzungsbegehren stellen einen Einbruch in die Vertragsfreiheit und die Vertragstreue dar und sind nur zurückhaltend und bei krassen Missverhältnissen gutzuheissen (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 8. April 2009, BZ.2009.15).
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