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BZ.2009.104

St. Gallen · 2010-05-03 · Deutsch SG

Art. 75, 257d, 266l OR. Ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Rückstands des Mieters mit der Bezahlung des Saldos aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. - Eine Nachforderung für Heiz- und Nebenkosten wird mit der Übergabe der Abrechnung fällig; zu einem Zahlungsrückstand führt aber erst deren Nichtbezahlung innert der Zahlungsfrist, die mangels anderer Abrede oder Einräumung einer längeren Frist 30 Tage beträgt. Der Umstand, dass der Mieter die Abrechnung bestreitet, verhindert den Eintritt des Zahlungsrückstands nicht; vielmehr ist zusätzlich der Rechnungsbetrag - soweit er nicht ohnehin anerkannt und bezahlt wird - vor Ablauf der Zahlungsfrist zu hinterlegen. - Im konkreten Fall hatte die Mieterin innerhalb der Zahlungsfrist die Schlichtungsstelle angerufen und um Überprüfung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung ersucht. Da sie die geforderte Nachzahlung nur zum Teil bestritt und den anerkannten - und damit ausgewiesenen - Teilbetrag weder innerhalb der Zahlungsfrist noch innert der mit der Mahnung/Kündigungsandrohung angesetzten Nachfrist bezahlte, geriet sie in Zahlungsverzug und war die Vermieterin nach Ablauf der Nachfrist zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt.  - Mit der Zustellung des Kündigungsformulars an den Anwalt der Mieterin wurde die Kündigung im konkreten Fall gültig ausgesprochen, da die Vermieterin aufgrund der Umstände in guten Treuen annehmen durfte, dieser sei zu deren Entgegennahme ermächtigt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 3. Mai 2010, BZ.2009.104).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 03.05.2010 BZ.2009.104

Art. 75, 257d, 266l OR. Ausserordentliche Kündigung des Mietverhältnisses durch den Vermieter wegen Rückstands des Mieters mit der Bezahlung des Saldos aus der Heiz- und Nebenkostenabrechnung. - Eine Nachforderung für Heiz- und Nebenkosten wird mit der Übergabe der Abrechnung fällig; zu einem Zahlungsrückstand führt aber erst deren Nichtbezahlung innert der Zahlungsfrist, die mangels anderer Abrede oder Einräumung einer längeren Frist 30 Tage beträgt. Der Umstand, dass der Mieter die Abrechnung bestreitet, verhindert den Eintritt des Zahlungsrückstands nicht; vielmehr ist zusätzlich der Rechnungsbetrag - soweit er nicht ohnehin anerkannt und bezahlt wird - vor Ablauf der Zahlungsfrist zu hinterlegen. - Im konkreten Fall hatte die Mieterin innerhalb der Zahlungsfrist die Schlichtungsstelle angerufen und um Überprüfung der Heiz- und Nebenkostenabrechnung ersucht. Da sie die geforderte Nachzahlung nur zum Teil bestritt und den anerkannten - und damit ausgewiesenen - Teilbetrag weder innerhalb der Zahlungsfrist noch innert der mit der Mahnung/Kündigungsandrohung angesetzten Nachfrist bezahlte, geriet sie in Zahlungsverzug und war die Vermieterin nach Ablauf der Nachfrist zur ausserordentlichen Kündigung berechtigt.  - Mit der Zustellung des Kündigungsformulars an den Anwalt der Mieterin wurde die Kündigung im konkreten Fall gültig ausgesprochen, da die Vermieterin aufgrund der Umstände in guten Treuen annehmen durfte, dieser sei zu deren Entgegennahme ermächtigt (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 3. Mai 2010, BZ.2009.104).

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