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BZ.2008.7

St. Gallen · 2009-05-13 · Deutsch SG

Art. 247 lit. a und 248 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Revision. Revisionsgrund. Revisionsfrist. Behandlung von Indizien im Zulassungsverfahren. Neue Indizien können einen Revisionsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entsteht. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn gewiss ist, dass ein günstigeres Ergebnis eingetreten wäre, wären die zusätzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Die Revisionsfrist läuft für jeden Revisionsgrund selbständig. Neue Gutachten sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, allenfalls stellen die Tatsachen, auf denen die Gutachten beruhen, einen Revisionsgrund dar. Ist ein Zeuge bekannt, kann er später keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines möglichen Zeugen hervorgeht, trägt die Partei, die den Zeugen aus was immer für Gründen nicht benannt hat (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. Oktober 2008, BZ.2008.7).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hat eine gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_338/2009 neues Fenster vom 29. Oktober 2009).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.10.2008 BZ.2008.7

Art. 247 lit. a und 248 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Revision. Revisionsgrund. Revisionsfrist. Behandlung von Indizien im Zulassungsverfahren. Neue Indizien können einen Revisionsgrund darstellen, wenn dadurch eine neue Indizienkette und damit ein neu zu würdigendes Beweismittel entsteht. Zuzulassen ist die Revision dann, wenn gewiss ist, dass ein günstigeres Ergebnis eingetreten wäre, wären die zusätzlichen Indizien bereits im Urteilszeitpunkt bekannt gewesen. Die Revisionsfrist läuft für jeden Revisionsgrund selbständig. Neue Gutachten sind keine neuen Tatsachen oder Beweismittel, allenfalls stellen die Tatsachen, auf denen die Gutachten beruhen, einen Revisionsgrund dar. Ist ein Zeuge bekannt, kann er später keinen Revisionsgrund darstellen. Das Risiko, das aus der Nichtbenennung eines möglichen Zeugen hervorgeht, trägt die Partei, die den Zeugen aus was immer für Gründen nicht benannt hat (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. Oktober 2008, BZ.2008.7).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 13. Mai 2009 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht hat eine gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat (Urteil 4A_338/2009 neues Fenster vom 29. Oktober 2009).

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