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BZ.2008.62

St. Gallen · 2009-01-27 · Deutsch SG

Konkubinatsvertrag. Die in einem Konkubinatsvertrag enthaltene Klausel, wonach sich die eine Partei erst dann an den allgemeinen Lebenshaltungskosten zu beteiligen habe, wenn sie finanziell dazu fähig sei, ist dahingehend zu verstehen, dass eine Kostenbeteiligung geschuldet ist, sobald die Partei ein Einkommen erzielt, um die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken. Die in einem Konkubinatsvertrag enthaltene Klausel, wonach spätere Rückforderungen oder Verrechnungen der von einer Partei für beide Parteien übernommenen Aufwendungen nur dann möglich seien, wenn dies schriftliche festgehalten wird, ist dahingehend zu verstehen, dass Rückforderungen oder Verrechnungen für diese Aufwendungen nur möglich sind, wenn dies innerhalb von drei Monaten schriftlich festgehalten wurde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 27. Januar 2009, BZ.2008.62).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 27.01.2009 BZ.2008.62

Konkubinatsvertrag. Die in einem Konkubinatsvertrag enthaltene Klausel, wonach sich die eine Partei erst dann an den allgemeinen Lebenshaltungskosten zu beteiligen habe, wenn sie finanziell dazu fähig sei, ist dahingehend zu verstehen, dass eine Kostenbeteiligung geschuldet ist, sobald die Partei ein Einkommen erzielt, um die laufenden Lebenshaltungskosten zu decken. Die in einem Konkubinatsvertrag enthaltene Klausel, wonach spätere Rückforderungen oder Verrechnungen der von einer Partei für beide Parteien übernommenen Aufwendungen nur dann möglich seien, wenn dies schriftliche festgehalten wird, ist dahingehend zu verstehen, dass Rückforderungen oder Verrechnungen für diese Aufwendungen nur möglich sind, wenn dies innerhalb von drei Monaten schriftlich festgehalten wurde (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 27. Januar 2009, BZ.2008.62).

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