Gewährung eines Darlehens mit dem Zweck, Dritten Eigenmittel vorzutäuschen und von diesen eine Hypothek zu erlangen. Rückzahlung des Darlehens über den um den Darlehensbetrag zu hoch simulierten Kaufpreis. Wer einen Darlehensvertrag erfüllt, den für ihn eine nicht zeichnungsberechtigte Personen abgeschlossen hat respektive wer dieser Person eine Bankvollmacht einräumt, damit diese den Darlehensvertrag erfüllen kann, schafft einen Rechtsschein, für den er einzustehen hat und der nach Treu und Glauben als Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss dieses Darlehensvertrags aufgefasst werden darf. Damit hat man sich auch anrechnen zu lassen, was diese Person bezüglich der Rückzahlung des Darlehens vereinbart hat (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 7. April 2009, BZ.2008.41).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.04.2009 BZ.2008.41
Gewährung eines Darlehens mit dem Zweck, Dritten Eigenmittel vorzutäuschen und von diesen eine Hypothek zu erlangen. Rückzahlung des Darlehens über den um den Darlehensbetrag zu hoch simulierten Kaufpreis. Wer einen Darlehensvertrag erfüllt, den für ihn eine nicht zeichnungsberechtigte Personen abgeschlossen hat respektive wer dieser Person eine Bankvollmacht einräumt, damit diese den Darlehensvertrag erfüllen kann, schafft einen Rechtsschein, für den er einzustehen hat und der nach Treu und Glauben als Erteilung einer Vollmacht zum Abschluss dieses Darlehensvertrags aufgefasst werden darf. Damit hat man sich auch anrechnen zu lassen, was diese Person bezüglich der Rückzahlung des Darlehens vereinbart hat (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 7. April 2009, BZ.2008.41).
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