Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 29, Art. 163 OR (SR 220). Beurteilung des offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Vertrag mit wesentlichen Merkmalen eines aussergerichtlichen Vergleichs. Irrtumsanfechtung eines solchen Vertrags. Schwelle für die Leichtsinnigkeit. Vorliegend keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Abrede die Beweislast betreffend. Berücksichtigung des nachträglichen Verhaltens des angeblich Bedrohten bei der Frage, ob eine Drohung bei ihm kausal eine Furcht bewirkt habe. Keine Übermässigkeit der Konventionalstrafe (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. September 2008, BZ.2008.22).
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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.09.2008 BZ.2008.22
Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4, Art. 29, Art. 163 OR (SR 220). Beurteilung des offenbaren Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung bei einem Vertrag mit wesentlichen Merkmalen eines aussergerichtlichen Vergleichs. Irrtumsanfechtung eines solchen Vertrags. Schwelle für die Leichtsinnigkeit. Vorliegend keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Abrede die Beweislast betreffend. Berücksichtigung des nachträglichen Verhaltens des angeblich Bedrohten bei der Frage, ob eine Drohung bei ihm kausal eine Furcht bewirkt habe. Keine Übermässigkeit der Konventionalstrafe (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. September 2008, BZ.2008.22).
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