Art. 357b Abs. 1 OR (SR 220); Art. 12 Abs. 2 und Art. 75-79 des Landesmantelvertrags (LMV) für das Bauhauptgewerbe. Die von den Vertragsparteien des LMV für dessen Vollzug bestellten und in Vereinsform organisierten lokalen paritätischen Berufskommissionen sind als materiell Berechtigte oder Prozessstandschafter aktivlegitimiert, den gemeinsamen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen des LMV auch gegenüber einem Aussenseiter gerichtlich durchzusetzen. Stellen sie somit anlässlich ihrer Kontrolltätigkeit im Betrieb eines Aussenseiters Verletzungen von allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV fest und auferlegen sie dem Betroffenen deshalb eine Konventionalstrafe sowie die Bezahlung der Kontroll- und Verfahrenskosten, so sind sie berechtigt, diese Forderungen in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. Januar 2009, BZ.2008.16).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.01.2009 BZ.2008.16
Art. 357b Abs. 1 OR (SR 220); Art. 12 Abs. 2 und Art. 75-79 des Landesmantelvertrags (LMV) für das Bauhauptgewerbe. Die von den Vertragsparteien des LMV für dessen Vollzug bestellten und in Vereinsform organisierten lokalen paritätischen Berufskommissionen sind als materiell Berechtigte oder Prozessstandschafter aktivlegitimiert, den gemeinsamen Anspruch auf Einhaltung der Bestimmungen des LMV auch gegenüber einem Aussenseiter gerichtlich durchzusetzen. Stellen sie somit anlässlich ihrer Kontrolltätigkeit im Betrieb eines Aussenseiters Verletzungen von allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des LMV fest und auferlegen sie dem Betroffenen deshalb eine Konventionalstrafe sowie die Bezahlung der Kontroll- und Verfahrenskosten, so sind sie berechtigt, diese Forderungen in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. Januar 2009, BZ.2008.16).
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