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BZ.2008.14

St. Gallen · 2008-06-25 · Deutsch SG

Art. 2 Abs. 2, Art. 16ff. und Art. 417 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 62, Art. 67 Abs. 1, Art. 239 Abs. 1 und Art. 312 OR (SR 220); Art. 56 Abs. 1, Art. 163 und Art. 263 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Klage auf Rückerstattung eines Geldbetrages, der nach Meinung des Klägers darlehensweise, nach Auffassung des Beklagten aber schenkungsweise hingegeben wurde. Qualifikation als Darlehen, da kein Schenkungswille nachgewiesen wurde. Offenlassen der Frage der vom Beklagten eingewendeten Urteilsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Darlehensübergabe, da diesfalls Anspruch auf Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereichung bzw. rechtsmissbräuchliche Berufung auf Handlungsunfähigkeit. Prozessuale Erfordernisse der Berücksichtigung der Verjährungseinrede. Entschädigung eines von der Vormundschaftsbehörde für den Prozess mandatierten Rechtsvertreters nach Anwaltstarif (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 25. Juni 2008, BZ.2008.14).

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St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 25.06.2008 BZ.2008.14

Art. 2 Abs. 2, Art. 16ff. und Art. 417 Abs. 2 ZGB (SR 210); Art. 62, Art. 67 Abs. 1, Art. 239 Abs. 1 und Art. 312 OR (SR 220); Art. 56 Abs. 1, Art. 163 und Art. 263 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Klage auf Rückerstattung eines Geldbetrages, der nach Meinung des Klägers darlehensweise, nach Auffassung des Beklagten aber schenkungsweise hingegeben wurde. Qualifikation als Darlehen, da kein Schenkungswille nachgewiesen wurde. Offenlassen der Frage der vom Beklagten eingewendeten Urteilsunfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt der Darlehensübergabe, da diesfalls Anspruch auf Rückerstattung aus ungerechtfertigter Bereichung bzw. rechtsmissbräuchliche Berufung auf Handlungsunfähigkeit. Prozessuale Erfordernisse der Berücksichtigung der Verjährungseinrede. Entschädigung eines von der Vormundschaftsbehörde für den Prozess mandatierten Rechtsvertreters nach Anwaltstarif (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 25. Juni 2008, BZ.2008.14).

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