Art. 46 Abs. 1, 97 Abs. 1, 99 Abs. 3, 328 Abs. 2 und 342 Abs. 2 OR (SR 220), Art. 5 Abs. 1 lit. b und 6 Abs. 3 Kranverordnung (SR 832.312.15). Teilklage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Schutzpflichten. Der Arbeitnehmer hatte auf der Baustelle die Aufgabe, ein vom Kranführer zur Zwischenlagerung abgestelltes längliches Betonschalungselement vom Kranhaken zu lösen, wozu er auf das Element hinaufstieg. Bei diesem Arbeitsvorgang stürzte er aus erheblicher Höhe auf den Boden und zog sich invalidisierende Verletzungen zu. Verneinung eines Teils der vorgeworfenen Pflichtverletzungen, im Übrigen Verzicht auf Beurteilung mangels eines Schadensnachweises im Rahmen der Teilklage. Die Schadensberechnung zeigt, dass die vom Kläger zur Beurteilung vorgelegten Positionen des temporären Erwerbsschadens durch kongruente Sozialversicherungsleistungen gedeckt wurden, weshalb haftpflichtrechtlich kein Direktschaden verbleibt, der gegen den Schädiger geltend gemacht werden könnte (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivikammer, 22. September 2008, BZ.2008.12).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.09.2008 BZ.2008.12
Art. 46 Abs. 1, 97 Abs. 1, 99 Abs. 3, 328 Abs. 2 und 342 Abs. 2 OR (SR 220), Art. 5 Abs. 1 lit. b und 6 Abs. 3 Kranverordnung (SR 832.312.15). Teilklage eines Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Schadenersatz wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Schutzpflichten. Der Arbeitnehmer hatte auf der Baustelle die Aufgabe, ein vom Kranführer zur Zwischenlagerung abgestelltes längliches Betonschalungselement vom Kranhaken zu lösen, wozu er auf das Element hinaufstieg. Bei diesem Arbeitsvorgang stürzte er aus erheblicher Höhe auf den Boden und zog sich invalidisierende Verletzungen zu. Verneinung eines Teils der vorgeworfenen Pflichtverletzungen, im Übrigen Verzicht auf Beurteilung mangels eines Schadensnachweises im Rahmen der Teilklage. Die Schadensberechnung zeigt, dass die vom Kläger zur Beurteilung vorgelegten Positionen des temporären Erwerbsschadens durch kongruente Sozialversicherungsleistungen gedeckt wurden, weshalb haftpflichtrechtlich kein Direktschaden verbleibt, der gegen den Schädiger geltend gemacht werden könnte (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivikammer, 22. September 2008, BZ.2008.12).
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