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BZ.2007.70

St. Gallen · 2008-09-10 · Deutsch SG

Art. 33 Abs. 3 OR (SR 220). Die Vertrauenshaftung nach Art. 33 Abs. 3 OR setzt voraus, dass der Vertreter dem Dritten gegenüber in fremdem Namen handelt. Erforderlich ist daher entweder, dass der Vertreter den Vertretungswillen hat und der Dritte dies erkennt, oder aber, dass er zwar keinen Vertretungswillen hatte, der Dritte aber nach Treu und Glauben auf einen solchen schliessen durfte und tatsächlich auch schloss. Das Handeln des Vertreters allein vermag jedoch die Vertrauenshaftung des Vertretenen nicht zu begründen. Die objektive Mitteilung der Vollmacht muss vom Vertretenen ausgehen. Dessen Verhalten kann in einem positiven Tun, aber auch in einem passiven Verhalten, also einem bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden bestehen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 7. April 2008, BZ.2007.70).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 10. September 2008 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht ist auf eine gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 4A_240/2008 neues Fenstervom 12. Dezember 2008).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.04.2008 BZ.2007.70

Art. 33 Abs. 3 OR (SR 220). Die Vertrauenshaftung nach Art. 33 Abs. 3 OR setzt voraus, dass der Vertreter dem Dritten gegenüber in fremdem Namen handelt. Erforderlich ist daher entweder, dass der Vertreter den Vertretungswillen hat und der Dritte dies erkennt, oder aber, dass er zwar keinen Vertretungswillen hatte, der Dritte aber nach Treu und Glauben auf einen solchen schliessen durfte und tatsächlich auch schloss. Das Handeln des Vertreters allein vermag jedoch die Vertrauenshaftung des Vertretenen nicht zu begründen. Die objektive Mitteilung der Vollmacht muss vom Vertretenen ausgehen. Dessen Verhalten kann in einem positiven Tun, aber auch in einem passiven Verhalten, also einem bewussten oder normativ zurechenbaren Unterlassen oder Dulden bestehen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 7. April 2008, BZ.2007.70).Das Kassationsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Entscheid vom 10. September 2008 abgewiesen, soweit es darauf eintrat. Das Bundesgericht ist auf eine gegen diese beiden Entscheide erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 4A_240/2008 neues Fenstervom 12. Dezember 2008).

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