Art. 328 und Art. 336 OR (SR 220). Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und missbräuchliche Kündigung. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt generell für alle Arbeitnehmer, was ihre inhaltliche Konkretisierung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls jedoch nicht ausschliesst. Bei Konflikten mit Vorgesetzten ist der Arbeitnehmer unabhängig von seiner Stellung im Betrieb auf besonderen Schutz angewiesen. Bevor der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer auflöst, hat er aufgrund seiner Fürsorgepflicht ausreichende und zumutbare Massnahmen zur Lösung des Konflikts zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten zu treffen. Verzichtet er auf solche Massnahmen und kündigt er dem Arbeitnehmer wegen dessen persönlichen Eigenschaften, liegt eine missbräuchliche Kündigung vor (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. März 2008, BZ.2007.67).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.03.2008 BZ.2007.67
Art. 328 und Art. 336 OR (SR 220). Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und missbräuchliche Kündigung. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gilt generell für alle Arbeitnehmer, was ihre inhaltliche Konkretisierung aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls jedoch nicht ausschliesst. Bei Konflikten mit Vorgesetzten ist der Arbeitnehmer unabhängig von seiner Stellung im Betrieb auf besonderen Schutz angewiesen. Bevor der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer auflöst, hat er aufgrund seiner Fürsorgepflicht ausreichende und zumutbare Massnahmen zur Lösung des Konflikts zwischen dem Arbeitnehmer und dem Vorgesetzten zu treffen. Verzichtet er auf solche Massnahmen und kündigt er dem Arbeitnehmer wegen dessen persönlichen Eigenschaften, liegt eine missbräuchliche Kündigung vor (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. März 2008, BZ.2007.67).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)