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BZ.2007.62

St. Gallen · 2008-02-19 · Deutsch SG

Art. 319 und 343 OR (SR 220); Art. 228 ZPO (sGS 961.2). Die erstinstanzlich totalsäumige Partei ist im Rechtsmittelverfahren mit Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, deren Vorbringen schon im erstinstanzlichen Verfahren zumutbar gewesen wären, nicht zuzulassen. Diese kantonalrechtliche Einschränkung der bundesrechtlichen Untersuchungsmaxime durch das Novenrecht für das Rechtsmittelverfahren ist zulässig. Für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags genügt es, wenn Entgeltlichkeit vereinbart wird. Die Lohnhöhe kann durch die Übung oder das richterliche Ermessen nachträglich bestimmt werden. Ein solches Eingreifen in die Parteiautonomie rechtfertigt sich jedoch erst, wenn feststeht, dass sich die Parteien definitiv (auch nachträglich) nicht über die Lohnhöhe einigen können (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Februar 2008, BZ.2007.62).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 19.02.2008 BZ.2007.62

Art. 319 und 343 OR (SR 220); Art. 228 ZPO (sGS 961.2). Die erstinstanzlich totalsäumige Partei ist im Rechtsmittelverfahren mit Tatsachenbehauptungen und Beweisanträgen, deren Vorbringen schon im erstinstanzlichen Verfahren zumutbar gewesen wären, nicht zuzulassen. Diese kantonalrechtliche Einschränkung der bundesrechtlichen Untersuchungsmaxime durch das Novenrecht für das Rechtsmittelverfahren ist zulässig. Für das Zustandekommen des Arbeitsvertrags genügt es, wenn Entgeltlichkeit vereinbart wird. Die Lohnhöhe kann durch die Übung oder das richterliche Ermessen nachträglich bestimmt werden. Ein solches Eingreifen in die Parteiautonomie rechtfertigt sich jedoch erst, wenn feststeht, dass sich die Parteien definitiv (auch nachträglich) nicht über die Lohnhöhe einigen können (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 19. Februar 2008, BZ.2007.62).

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