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BZ.2007.55

St. Gallen · 2008-05-13 · Deutsch SG

Art. 28, Art. 31 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 74 CISG (SR 0.221.211.1). Nach Art. 31 Abs. 1 OR fällt der wegen Täuschung unverbindliche Vertrag nur dahin, wenn der Getäuschte dem anderen innert Jahresfrist eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte. Ein beidseitig bereits erfüllter Vertrag gilt mangels eines Begehrens um Rückabwicklung des Geschäftes als genehmigt. In Fällen nachträglicher Genehmigung kann Schadenersatz gemäss Art. 31 Abs. 3 OR verlangt werden, wenn die Anfechtung dem Getäuschten weiteren Schaden oder Nachteile gebracht hätte, die ihm nicht zumutbar sind. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht berechtigt zudem zu Schadenersatz gemäss Art. 74 CISG. Dieser geht auf das positive Vertragsinteresse (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 13. Mai 2008, BZ.2007.55).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 13.05.2008 BZ.2007.55

Art. 28, Art. 31 Abs. 3 und Art. 41 Abs. 1 OR (SR 220); Art. 74 CISG (SR 0.221.211.1). Nach Art. 31 Abs. 1 OR fällt der wegen Täuschung unverbindliche Vertrag nur dahin, wenn der Getäuschte dem anderen innert Jahresfrist eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte. Ein beidseitig bereits erfüllter Vertrag gilt mangels eines Begehrens um Rückabwicklung des Geschäftes als genehmigt. In Fällen nachträglicher Genehmigung kann Schadenersatz gemäss Art. 31 Abs. 3 OR verlangt werden, wenn die Anfechtung dem Getäuschten weiteren Schaden oder Nachteile gebracht hätte, die ihm nicht zumutbar sind. Die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht berechtigt zudem zu Schadenersatz gemäss Art. 74 CISG. Dieser geht auf das positive Vertragsinteresse (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 13. Mai 2008, BZ.2007.55).

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