Art. 41 OR (SR 220). Bei durch Unterlassungen verursachten Schäden ist nicht vom Erfolgs- sondern vom Verhaltensunrecht auszugehen. Die aus dem Gefahrensatz fliessenden Verkehrssicherungspflichten können im Fall der Verletzung absoluter Rechtsgüter durch Unterlassungen Schutznormen darstellen, die bei einem Verstoss gegen dieselben die Widerrechtlichkeit zu begründen vermögen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, BZ.2007.42, 7. November 2007).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_520/2007 neues Fenstervom 31. März 2008).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 07.11.2007 BZ.2007.42
Art. 41 OR (SR 220). Bei durch Unterlassungen verursachten Schäden ist nicht vom Erfolgs- sondern vom Verhaltensunrecht auszugehen. Die aus dem Gefahrensatz fliessenden Verkehrssicherungspflichten können im Fall der Verletzung absoluter Rechtsgüter durch Unterlassungen Schutznormen darstellen, die bei einem Verstoss gegen dieselben die Widerrechtlichkeit zu begründen vermögen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, BZ.2007.42, 7. November 2007).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_520/2007 neues Fenstervom 31. März 2008).
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