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BZ.2007.37

St. Gallen · 2007-10-29 · Deutsch SG

Art. 75, Art. 77, Art. 134 ff., Art. 156 ZPO (sGS 961.2); Art. 4, Art. 19 GerG (sGS 941.1); Art. 32, Art. 250 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) Im negativen Kollokationsprozess ist die beklagte Partei formell beschwert, wenn die Vorinstanz die kollozierte Forderung lediglich in einem Teilbetrag bestätigte und die Kollokationsverfügung im Übrigen aufhob. Ist die Festlegung des Streitwerts durch die Parteien erstinstanzlich zulässig (weil nicht offensichtlich falsch), ändert sich daran nichts mehr. Sie kann nicht einseitig durch eine Partei widerrufen werden. Der Streitwert bei der negativen Kollokationsklage bestimmt sich nach den für die beklagte Partei eintretenden Wirkungen. Er entspricht dem gesamten Forderungsbetrag, wenn zu erwarten ist, dass die einzuklagenden Verantwortlichkeitsansprüche mindestens diesen Betrag abdecken. Ist ein Vermittlungsverfahren ausgeschlossen, findet ein solches zwingend nicht statt. Der st. gallische Vermittler ist eine Gerichtsbehörde. Gemäss kantonalem Prozessrecht besteht für den trotz Unzuständigkeit angerufenen Vermittler keine richterliche Weiterleitungspflicht beziehungsweise es findet keine Prozessüberweisung von Amtes wegen statt. Die Kollokationsklage stellt ihrem Sinn und Zweck nach ein Rechtsmittel gegen die im Kollokationsplan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung dar. Der Kläger muss in seiner Kollokationsklage - wenigstens in den Grundzügen - begründen, weshalb er die Anerkennung durch die Konkursverwaltung nicht akzeptiert. Ein Kollokationskläger erhält keine Nachfrist zur Klageeinreichung und Verbesserung seiner Eingabe, wenn die richterliche Behörde mangels Erkennen der eigenen Unzuständigkeit zwar tatsächlich keinen Rückweisungsentscheid fällte, aber einen solchen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte fällen müssen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2007.37).Das Bundesgericht ist auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 5A_720/2007 neues Fenster vom 24. April 2008).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 29.10.2007 BZ.2007.37

Art. 75, Art. 77, Art. 134 ff., Art. 156 ZPO (sGS 961.2); Art. 4, Art. 19 GerG (sGS 941.1); Art. 32, Art. 250 Abs. 2 SchKG (SR 281.1) Im negativen Kollokationsprozess ist die beklagte Partei formell beschwert, wenn die Vorinstanz die kollozierte Forderung lediglich in einem Teilbetrag bestätigte und die Kollokationsverfügung im Übrigen aufhob. Ist die Festlegung des Streitwerts durch die Parteien erstinstanzlich zulässig (weil nicht offensichtlich falsch), ändert sich daran nichts mehr. Sie kann nicht einseitig durch eine Partei widerrufen werden. Der Streitwert bei der negativen Kollokationsklage bestimmt sich nach den für die beklagte Partei eintretenden Wirkungen. Er entspricht dem gesamten Forderungsbetrag, wenn zu erwarten ist, dass die einzuklagenden Verantwortlichkeitsansprüche mindestens diesen Betrag abdecken. Ist ein Vermittlungsverfahren ausgeschlossen, findet ein solches zwingend nicht statt. Der st. gallische Vermittler ist eine Gerichtsbehörde. Gemäss kantonalem Prozessrecht besteht für den trotz Unzuständigkeit angerufenen Vermittler keine richterliche Weiterleitungspflicht beziehungsweise es findet keine Prozessüberweisung von Amtes wegen statt. Die Kollokationsklage stellt ihrem Sinn und Zweck nach ein Rechtsmittel gegen die im Kollokationsplan enthaltene Verfügung der Konkursverwaltung dar. Der Kläger muss in seiner Kollokationsklage - wenigstens in den Grundzügen - begründen, weshalb er die Anerkennung durch die Konkursverwaltung nicht akzeptiert. Ein Kollokationskläger erhält keine Nachfrist zur Klageeinreichung und Verbesserung seiner Eingabe, wenn die richterliche Behörde mangels Erkennen der eigenen Unzuständigkeit zwar tatsächlich keinen Rückweisungsentscheid fällte, aber einen solchen bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte fällen müssen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 29. Oktober 2007, BZ.2007.37).Das Bundesgericht ist auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Urteil 5A_720/2007 neues Fenster vom 24. April 2008).

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