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BZ.2007.24

St. Gallen · 2007-05-24 · Deutsch SG

Art. 272 OR (SR 220). Erstreckung eines Mietverhältnisses. Von den verschiedenen vom Mieter vorgebrachten Härtegründen konnte lediglich der familiäre Umstand der nur kurz zurückliegenden Geburt eines Kindes berücksichtigt werden. Offen bleiben konnte insbesondere, ob die Missbräuchlichkeit einer mangels Anfechtung rechtskräftig ausgesprochenen Kündigung als Härtegrund berücksichtigt werden könnte. Die Vermieterkündigung war als solche nicht missbräuchlich, weil der Vermieter letztlich die Wiederherstellung des Hausfriedens anstrebte und dieses Anliegen aus der Kündigungsbegründung und den entsprechenden Präzisierungen im Verfahren auch hervorging. Beurteilung der Angemessenheit der gewährten Erstreckungsdauer unter Berücksichtigung fehlender Suchbemühungen des Mieters (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 24. Mai 2007, BZ.2007.24).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.05.2007 BZ.2007.24

Art. 272 OR (SR 220). Erstreckung eines Mietverhältnisses. Von den verschiedenen vom Mieter vorgebrachten Härtegründen konnte lediglich der familiäre Umstand der nur kurz zurückliegenden Geburt eines Kindes berücksichtigt werden. Offen bleiben konnte insbesondere, ob die Missbräuchlichkeit einer mangels Anfechtung rechtskräftig ausgesprochenen Kündigung als Härtegrund berücksichtigt werden könnte. Die Vermieterkündigung war als solche nicht missbräuchlich, weil der Vermieter letztlich die Wiederherstellung des Hausfriedens anstrebte und dieses Anliegen aus der Kündigungsbegründung und den entsprechenden Präzisierungen im Verfahren auch hervorging. Beurteilung der Angemessenheit der gewährten Erstreckungsdauer unter Berücksichtigung fehlender Suchbemühungen des Mieters (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 24. Mai 2007, BZ.2007.24).

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