Art. 7 lit. a und Art. 13 ZPO (sGS 961.2); Art. 83 Abs. 2, Art. 85a und Art. 88 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Die sachliche Zuständigkeit ist zwingend. Hieran vermag auch die Vereinigung zweier Verfahren nichts zu ändern. Zur Erhebung einer Aberkennungsklage ist der Betriebene, gegenüber welchem die Rechtsöffnung erteilt wurde, berechtigt. Nach einem Rückzug des Rechtsvorschlages fehlt die Aktivlegitimation. Auch die fälschlicherweise als Aberkennungsklage eingeleitete Feststellungsklage bewirkt den Stillstand der Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens. Sie ist als negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ev. als allgemeine negative Feststellungsklage an die Hand zunehmen. Auslegung einer Saldoklausel (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. August 2007, BZ.2007.23).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.08.2007 BZ.2007.23
Art. 7 lit. a und Art. 13 ZPO (sGS 961.2); Art. 83 Abs. 2, Art. 85a und Art. 88 Abs. 2 SchKG (SR 281.1). Die sachliche Zuständigkeit ist zwingend. Hieran vermag auch die Vereinigung zweier Verfahren nichts zu ändern. Zur Erhebung einer Aberkennungsklage ist der Betriebene, gegenüber welchem die Rechtsöffnung erteilt wurde, berechtigt. Nach einem Rückzug des Rechtsvorschlages fehlt die Aktivlegitimation. Auch die fälschlicherweise als Aberkennungsklage eingeleitete Feststellungsklage bewirkt den Stillstand der Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens. Sie ist als negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG ev. als allgemeine negative Feststellungsklage an die Hand zunehmen. Auslegung einer Saldoklausel (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. August 2007, BZ.2007.23).
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