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BZ.2007.1

St. Gallen · 2007-08-21 · Deutsch SG

Art. 335b und 336 OR (SR 220). Der Kerngehalt des sachlichen Kündigungsschutzes gegen missbräuchliche Kündigungen gilt auch während der Probezeit. Ein die Missbräuchlichkeit der Kündigung erfüllender Tatbestand stellt das widersprüchliche Verhalten des Arbeitgebers dar, der seinem Arbeitnehmer die Ausübung einer anderen Tätigkeit erlaubt, ihn jedoch anschliessend wegen der Ausübung genau dieser Tätigkeit entlässt. Es kann sich dabei um eine Tätigkeit handeln, die keinen Erwerbscharakter aufweist, aber (z. B. bei Teilzeitbeschäftigungen und wenn das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Teilzeitabrede zu schützen ist) auch um solche, welche ebenfalls auf Erwerb ausgerichtet sind (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. August 2007, BZ.2007.1).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_385/2007 neues Fenster vom 28. November 2007).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 21.08.2007 BZ.2007.1

Art. 335b und 336 OR (SR 220). Der Kerngehalt des sachlichen Kündigungsschutzes gegen missbräuchliche Kündigungen gilt auch während der Probezeit. Ein die Missbräuchlichkeit der Kündigung erfüllender Tatbestand stellt das widersprüchliche Verhalten des Arbeitgebers dar, der seinem Arbeitnehmer die Ausübung einer anderen Tätigkeit erlaubt, ihn jedoch anschliessend wegen der Ausübung genau dieser Tätigkeit entlässt. Es kann sich dabei um eine Tätigkeit handeln, die keinen Erwerbscharakter aufweist, aber (z. B. bei Teilzeitbeschäftigungen und wenn das Vertrauen des Arbeitnehmers in die Teilzeitabrede zu schützen ist) auch um solche, welche ebenfalls auf Erwerb ausgerichtet sind (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 21. August 2007, BZ.2007.1).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_385/2007 neues Fenster vom 28. November 2007).

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