opencaselaw.ch

BZ.2006.90

St. Gallen · 2008-02-11 · Deutsch SG

Art. 322a, 322d und 329d Abs. 2 OR (SR 220). Bonus im Arbeitsvertrag. Ferienabgeltung bei Freistellung. Entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung der Gratifikation von der Gewinnbeteiligung ist, ob der Arbeitgeberin bei der Ausrichtung überhaupt oder bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung ein Ermessen zusteht oder nicht. Eine Gratifikation muss zum unbedingt geschuldeten Lohn in einem wirtschaftlich akzessorischen Verhältnis stehen. Ferien sind nur in Geld abzugelten, wenn deren Bezug in der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit nicht möglich oder zumutbar ist. Dem freigestellten Arbeitnehmer der keine neue Stelle sucht, ist der Bezug der noch offenen Ferienguthaben zuzumuten (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. Februar 2008, BZ.2006.90).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.02.2008 BZ.2006.90

Art. 322a, 322d und 329d Abs. 2 OR (SR 220). Bonus im Arbeitsvertrag. Ferienabgeltung bei Freistellung. Entscheidendes Merkmal zur Abgrenzung der Gratifikation von der Gewinnbeteiligung ist, ob der Arbeitgeberin bei der Ausrichtung überhaupt oder bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung ein Ermessen zusteht oder nicht. Eine Gratifikation muss zum unbedingt geschuldeten Lohn in einem wirtschaftlich akzessorischen Verhältnis stehen. Ferien sind nur in Geld abzugelten, wenn deren Bezug in der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses verbleibenden Zeit nicht möglich oder zumutbar ist. Dem freigestellten Arbeitnehmer der keine neue Stelle sucht, ist der Bezug der noch offenen Ferienguthaben zuzumuten (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. Februar 2008, BZ.2006.90).

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)