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BZ.2006.86

St. Gallen · 2007-04-18 · Deutsch SG

Art. 58, Art. 394 ff. und Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR. Ein von Stockwerkeigentümern als Mietwohnung genutztes Objekt wurde aufgrund defekter gemeinschaftlicher Rohrleitungsanlagen zweimal durch einen Wasserschaden in Mitleidenschaft gezogen. Sie verlangten gestützt auf eine vertragliche Grundlage von der Liegenschaftsverwalterin wegen unterlassener bzw. verzögerter Schadensbehebung Ersatz für entstandene Mietzinsausfälle und machten gegen sie weiter eigene Aufwendungen für die Instandstellung geltend. Eine Haftung für die Mietzinsausfälle wurde mangels Nachweises einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit sowie eines natürlichen Kausalzusammenhangs verneint, die Frage nach dem Bestehen einer vertraglichen Anspruchsgrundlage konnte deshalb offengelassen werden. Die eigenen Aufwendungen der Kläger waren mangels Passivlegitimation der Beklagten von dieser nicht zu ersetzen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 18. April 2007, BZ.2006.86).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.04.2007 BZ.2006.86

Art. 58, Art. 394 ff. und Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 398 Abs. 2 OR. Ein von Stockwerkeigentümern als Mietwohnung genutztes Objekt wurde aufgrund defekter gemeinschaftlicher Rohrleitungsanlagen zweimal durch einen Wasserschaden in Mitleidenschaft gezogen. Sie verlangten gestützt auf eine vertragliche Grundlage von der Liegenschaftsverwalterin wegen unterlassener bzw. verzögerter Schadensbehebung Ersatz für entstandene Mietzinsausfälle und machten gegen sie weiter eigene Aufwendungen für die Instandstellung geltend. Eine Haftung für die Mietzinsausfälle wurde mangels Nachweises einer Sorgfaltspflichtwidrigkeit sowie eines natürlichen Kausalzusammenhangs verneint, die Frage nach dem Bestehen einer vertraglichen Anspruchsgrundlage konnte deshalb offengelassen werden. Die eigenen Aufwendungen der Kläger waren mangels Passivlegitimation der Beklagten von dieser nicht zu ersetzen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 18. April 2007, BZ.2006.86).

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