Art. 321c und Art. 343 OR (SR 220); Art. 17 Abs. 5, Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 L-GAV. Bei Klagen aus dem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der Streitwert nach dem Bruttolohn. Bei der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Umrechnung der Ferien- bzw. Feiertage handelt es sich um Bruttobeträge (Art. 17 Abs. 5 bzw. Art. Art. 18 Abs. 3 L-GAV). Gemäss Art. 21 Abs. 3 L-GAV, Ausgabe 1998, führt die unterlassene Buchführungspflicht des Arbeitgebers dazu, dass eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall als Beweismittel zugelassen wird. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass grundsätzlich auf die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers abzustellen ist. Es obliegt alsdann dem Arbeitgeber, Zweifel an der Richtigkeit der vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitszeitkontrolle zu wecken (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. Mai 2007, BZ.2006.76).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.05.2007 BZ.2006.76
Art. 321c und Art. 343 OR (SR 220); Art. 17 Abs. 5, Art. 18 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 2 L-GAV. Bei Klagen aus dem Arbeitsverhältnis bestimmt sich der Streitwert nach dem Bruttolohn. Bei der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Umrechnung der Ferien- bzw. Feiertage handelt es sich um Bruttobeträge (Art. 17 Abs. 5 bzw. Art. Art. 18 Abs. 3 L-GAV). Gemäss Art. 21 Abs. 3 L-GAV, Ausgabe 1998, führt die unterlassene Buchführungspflicht des Arbeitgebers dazu, dass eine Arbeitszeitkontrolle des Mitarbeiters im Streitfall als Beweismittel zugelassen wird. Diese Bestimmung ist so zu verstehen, dass grundsätzlich auf die Aufzeichnungen des Arbeitnehmers abzustellen ist. Es obliegt alsdann dem Arbeitgeber, Zweifel an der Richtigkeit der vom Arbeitnehmer vorgelegten Arbeitszeitkontrolle zu wecken (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 8. Mai 2007, BZ.2006.76).
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