Art. 312 ff. OR; Art. 127 ff., 135 ff. OR. Eingeklagt waren die Rückzahlung von zwei Darlehen sowie die Bezahlung der entsprechenden Darlehenszinsen. Der Beklagte bestritt, das eine Darlehen erhalten zu haben, und erhob bezüglich des anderen die Einrede der Verjährung. Das bestrittene Darlehen war nicht rechtsgenügend nachgewiesen; insoweit war die Klage abzuweisen. Bezüglich des anderen – im Grundsatz anerkannten – Darlehens erwies sich die Verjährungseinrede als unberechtigt, da die Verjährung durch eine Anerkennungshandlung unterbrochen worden war. Der Beklagte wurde daher verpflichtet dieses Darlehen zurückzubezahlen und die entsprechenden Darlehenszinsen (soweit ihrerseits nicht schon verjährt) zu begleichen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. Mai 2007, BZ.2006.73).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.05.2007 BZ.2006.73
Art. 312 ff. OR; Art. 127 ff., 135 ff. OR. Eingeklagt waren die Rückzahlung von zwei Darlehen sowie die Bezahlung der entsprechenden Darlehenszinsen. Der Beklagte bestritt, das eine Darlehen erhalten zu haben, und erhob bezüglich des anderen die Einrede der Verjährung. Das bestrittene Darlehen war nicht rechtsgenügend nachgewiesen; insoweit war die Klage abzuweisen. Bezüglich des anderen – im Grundsatz anerkannten – Darlehens erwies sich die Verjährungseinrede als unberechtigt, da die Verjährung durch eine Anerkennungshandlung unterbrochen worden war. Der Beklagte wurde daher verpflichtet dieses Darlehen zurückzubezahlen und die entsprechenden Darlehenszinsen (soweit ihrerseits nicht schon verjährt) zu begleichen (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 11. Mai 2007, BZ.2006.73).
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