Art. 12 und 115 OR (SR 220). Abgrenzung zwischen formbedürftiger Vertragsänderung und formfreier Aufhebung einer Forderung. Aufhebungsvereinbarungen, die ganze Vertragsverhältnisse betreffen, können formfrei abgeschlossen werden. Den Parteien des Aufhebungsvertrags steht es frei, die Modalitäten der Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Vertrags umfassend und inklusive der Fragen der Rückleistung von allenfalls schon (teilweise) erfüllten Forderungen und möglichen Entschädigungen der einen an die andere Partei zu regeln (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Oktober 2007, BZ.2006.54).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_49/2008 neues Fenstervom 9. April 2008).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 17.10.2007 BZ.2006.54
Art. 12 und 115 OR (SR 220). Abgrenzung zwischen formbedürftiger Vertragsänderung und formfreier Aufhebung einer Forderung. Aufhebungsvereinbarungen, die ganze Vertragsverhältnisse betreffen, können formfrei abgeschlossen werden. Den Parteien des Aufhebungsvertrags steht es frei, die Modalitäten der Aufhebung des zwischen ihnen bestehenden Vertrags umfassend und inklusive der Fragen der Rückleistung von allenfalls schon (teilweise) erfüllten Forderungen und möglichen Entschädigungen der einen an die andere Partei zu regeln (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 17. Oktober 2007, BZ.2006.54).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4A_49/2008 neues Fenstervom 9. April 2008).
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