Art. 370 Abs. 3 OR (SR220). Der Besteller hat geheime Mängel sofort nach der Entdeckung anzuzeigen, ansonsten vermutet wird, dass er sie genehmigt hat. Dem Besteller steht nur eine kurze Entscheidungs- und Erklärungsfrist zu, innerhalb der er den Entschluss zur Mängelrüge fassen und ausführen muss. Eine zunächst unvollständige Rüge wird erst mit der Übermittlung des Prüfungsbefundes vollendet, was zugleich bedeutet, dass allfällige Mängel erst im betreffenden Zeitpunkt gerügt sind. Für eine hinreichend substantiierte Mängelrüge genügt es jedoch, wenn der Besteller mit Gewissheit bzw. hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die vom ihm geltend gemachten Mängel auch wirklich vorliegen. Spätestens mit dem Abschluss der sachverständigen Ermittlungen war die Bestellerin in der Lage, den von ihr beanstandeten Mangel fachlich richtig zu umschreiben und in allen Einzelheiten zu schildern. Indem sie erst drei Monate später ihre unvollständige Rüge vollendet hat, hat sie den Mangel massiv verspätet angezeigt (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 8. Juni 2007, BZ.2006.53).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 08.06.2007 BZ.2006.53
Art. 370 Abs. 3 OR (SR220). Der Besteller hat geheime Mängel sofort nach der Entdeckung anzuzeigen, ansonsten vermutet wird, dass er sie genehmigt hat. Dem Besteller steht nur eine kurze Entscheidungs- und Erklärungsfrist zu, innerhalb der er den Entschluss zur Mängelrüge fassen und ausführen muss. Eine zunächst unvollständige Rüge wird erst mit der Übermittlung des Prüfungsbefundes vollendet, was zugleich bedeutet, dass allfällige Mängel erst im betreffenden Zeitpunkt gerügt sind. Für eine hinreichend substantiierte Mängelrüge genügt es jedoch, wenn der Besteller mit Gewissheit bzw. hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen kann, dass die vom ihm geltend gemachten Mängel auch wirklich vorliegen. Spätestens mit dem Abschluss der sachverständigen Ermittlungen war die Bestellerin in der Lage, den von ihr beanstandeten Mangel fachlich richtig zu umschreiben und in allen Einzelheiten zu schildern. Indem sie erst drei Monate später ihre unvollständige Rüge vollendet hat, hat sie den Mangel massiv verspätet angezeigt (Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 8. Juni 2007, BZ.2006.53).
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