Art. 265 Abs.. 2 und Art. 265a Abs. 3 SchKG (SR 281.1). Neues Vermögen bei wirtschaftlicher Berechtigung an Vermögenswerten, die formell dem Ehegatten gehören. Als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG gelten auch Werte, über die der Schuldner nur wirtschaftlich verfügt. Damit wird für die Bestimmung neuen Vermögens die rein formaljuristische Betrachtungsweise zugunsten einer wirtschaftlichen preisgegeben. Als wirtschaftlich berechtigt an Vermögenswerten gilt eine Person immer dann, wenn sie zwar nicht rechtlich, aber faktisch einen massgeblichen Einfluss auf den formellen Eigentümer und damit auf die betreffenden Vermögenswerte ausüben kann; die Frage ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der Schuldner hatte als einziger Verwaltungsrat und langjähriger Geschäftsführer in der zu 100% seiner Ehefrau gehörenden Aktiengesellschaft eine beherrschende Stellung und konnte wie ein Eigentümer über die Gesellschaft verfügen. Neues Vermögen sowie Pfändbarkeit von der Ehefrau des Schuldners gehörenden Vermögenswerten im konkreten Fall bejaht (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Juni 2007, BZ.2006.48).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 5A_452/2007 neues Fenster vom 22. Januar 2008).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 18.06.2007 BZ.2006.48
Art. 265 Abs.. 2 und Art. 265a Abs. 3 SchKG (SR 281.1). Neues Vermögen bei wirtschaftlicher Berechtigung an Vermögenswerten, die formell dem Ehegatten gehören. Als neues Vermögen im Sinne von Art. 265 Abs. 2 SchKG gelten auch Werte, über die der Schuldner nur wirtschaftlich verfügt. Damit wird für die Bestimmung neuen Vermögens die rein formaljuristische Betrachtungsweise zugunsten einer wirtschaftlichen preisgegeben. Als wirtschaftlich berechtigt an Vermögenswerten gilt eine Person immer dann, wenn sie zwar nicht rechtlich, aber faktisch einen massgeblichen Einfluss auf den formellen Eigentümer und damit auf die betreffenden Vermögenswerte ausüben kann; die Frage ist aufgrund der gesamten Umstände zu beurteilen. Der Schuldner hatte als einziger Verwaltungsrat und langjähriger Geschäftsführer in der zu 100% seiner Ehefrau gehörenden Aktiengesellschaft eine beherrschende Stellung und konnte wie ein Eigentümer über die Gesellschaft verfügen. Neues Vermögen sowie Pfändbarkeit von der Ehefrau des Schuldners gehörenden Vermögenswerten im konkreten Fall bejaht (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 18. Juni 2007, BZ.2006.48).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 5A_452/2007 neues Fenster vom 22. Januar 2008).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)