opencaselaw.ch

BZ.2006.43

St. Gallen · 2006-12-13 · Deutsch SG

Art. 21, 23 f. und 28 ff. OR (SR 210); Art. 83 lit. b und 87 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Anfechtung eines infolge gerichtlichen Vergleichs ergangenen Erledigungsbeschlusses sowie eines Rechtmittel- und Begründungsverzichts unter Geltendmachung zivilrechtlicher Unwirksamkeit. Macht der Kläger sinngemäss geltend, dass er den Vergleich nicht abgeschlossen und nicht auf Rechtsmittel verzichtet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht bezahlen will, ist dies kein im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR beachtlicher Grundlagenirrtum. Auch dass im Vergleich keine Verpflichtung der Beklagten, den erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang des Vergleichsbetrages zurückzuziehen, aufgenommen wurde, rechtfertigt die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses nicht. Nichteintreten auf die Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. Dezember 2006, BZ.2006.43).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 13.12.2006 BZ.2006.43

Art. 21, 23 f. und 28 ff. OR (SR 210); Art. 83 lit. b und 87 Abs. 2 ZPO (sGS 961.2). Anfechtung eines infolge gerichtlichen Vergleichs ergangenen Erledigungsbeschlusses sowie eines Rechtmittel- und Begründungsverzichts unter Geltendmachung zivilrechtlicher Unwirksamkeit. Macht der Kläger sinngemäss geltend, dass er den Vergleich nicht abgeschlossen und nicht auf Rechtsmittel verzichtet hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte nicht bezahlen will, ist dies kein im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR beachtlicher Grundlagenirrtum. Auch dass im Vergleich keine Verpflichtung der Beklagten, den erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang des Vergleichsbetrages zurückzuziehen, aufgenommen wurde, rechtfertigt die Aufhebung des Abschreibungsbeschlusses nicht. Nichteintreten auf die Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 13. Dezember 2006, BZ.2006.43).

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)