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BZ.2006.15

St. Gallen · 2006-09-11 · Deutsch SG

Art. 2 Abs. 1, 62 ff., 151 Abs. 1, 153 Abs. 2 und 312 ff. OR (SR 210). Aberkennungsklage gegen Rechtsöffnung, die gestützt auf einen vom Kläger unterzeichneten Darlehensvertrag erteilt worden war. Beruft sich der Kläger auf die aufschiebende Bedingtheit eines Rechtsgeschäfts bzw. macht er geltend, der gleichzeitige Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags sei für den Abschluss des Darlehensvertrags subjektiv wesentlich gewesen, hat er zu beweisen, dass dies für die Gegenpartei deutlich erkennbar war bzw. aufgrund der Umstände sein musste. Der Darlehensbetrag kann auch (mittelbar) durch Umwandlung eines für die Übernahme von Aktien geschuldeten Betrags in eine Darlehensschuld geleistet werden. Ist anzunehmen, dass der Darlehensbetrag (umwandlungsweise) geleistet worden ist, könnte er gestützt auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung auch bei anzunehmender Bedingtheit des Darlehensvertrags zurückgefordert werden, da sich die Parteien im Hinblick auf den Nichteintritt der Bedingung einig sind. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 11. September 2006, BZ.2006.15).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.09.2006 BZ.2006.15

Art. 2 Abs. 1, 62 ff., 151 Abs. 1, 153 Abs. 2 und 312 ff. OR (SR 210). Aberkennungsklage gegen Rechtsöffnung, die gestützt auf einen vom Kläger unterzeichneten Darlehensvertrag erteilt worden war. Beruft sich der Kläger auf die aufschiebende Bedingtheit eines Rechtsgeschäfts bzw. macht er geltend, der gleichzeitige Abschluss eines Aktionärbindungsvertrags sei für den Abschluss des Darlehensvertrags subjektiv wesentlich gewesen, hat er zu beweisen, dass dies für die Gegenpartei deutlich erkennbar war bzw. aufgrund der Umstände sein musste. Der Darlehensbetrag kann auch (mittelbar) durch Umwandlung eines für die Übernahme von Aktien geschuldeten Betrags in eine Darlehensschuld geleistet werden. Ist anzunehmen, dass der Darlehensbetrag (umwandlungsweise) geleistet worden ist, könnte er gestützt auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung auch bei anzunehmender Bedingtheit des Darlehensvertrags zurückgefordert werden, da sich die Parteien im Hinblick auf den Nichteintritt der Bedingung einig sind. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 11. September 2006, BZ.2006.15).

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