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BZ.2006.100

St. Gallen · 2007-06-11 · Deutsch SG

Art. 46, Art. 47 und Art. 58 OR (SR 220); Art. 65 Abs. 3, Art. 199 Abs. 1 und Art. 266 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Werkeigentümerhaftung bei Kinderunfällen. Die Mangelhaftigkeit eines Werks, dessen Zweck sich verglichen mit seinem ursprünglichen Zweck geändert oder erweitert hat, bestimmt sich nach der neuen Zweckbestimmung. Das Treppenhaus eines Kindergartens, welches auch den Zweck hat, den Kindergartenschülern als Pausenraum zu dienen, muss die einem Pausenraum entsprechende Sicherheit gewährleisten. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sichernder Massnahmen ist vom Zustand im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Nachträglich durch den Werkeigentümer getroffene Massnahmen sind weder generell zu dessen Gunsten noch zu dessen Lasten zu berücksichtigen. Besuchsschaden von Angehörigen. Der Lohnausfall von Angehörigen ist nur in einem engen Rahmen, soweit eine Vermeidung unzumutbar wäre, ersatzpflichtiger Schaden. Der Stundenansatz beim Betreuungsschaden richtet sich nach den für den Haushaltschaden entwickelten Prinzipien. Bei nicht dauernden Schäden kann eine Genugtuung nur unter besonderen Umständen wie einer besonders gravierenden Verletzung oder eines langen Spitalaufenthalts zugesprochen werden. In einem laufenden Prozess ist die vorsorgliche Beweiserhebung auf jene Beweise beschränkt, welche für den bereits hängigen Prozess allenfalls von Bedeutung sind. Der Verweis von nach Ansicht des Klägers bereits entstandenen Ansprüchen in den Nachklagevorbehalt mit der Begründung, die Ansprüche seien illiquid, ist nicht zulässig. Verlangt der Kläger eine Beurteilung seiner Ansprüche, ist darüber zu entscheiden. Ist der Anspruch nach Ansicht des Gerichts nicht liquid, hat es die Klage abzuweisen oder durch Abnahme von Beweisen für Liquidität zu sorgen. Im Haftpflichtprozess können besondere Umstände vorliegen, welche die Auferlegung der Prozesskosten in Abweichung von der allgemeinen Regel rechtfertigen können (Kantonsgericht St.Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 11. Juni 2007, BZ.2006.100).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.06.2007 BZ.2006.100

Art. 46, Art. 47 und Art. 58 OR (SR 220); Art. 65 Abs. 3, Art. 199 Abs. 1 und Art. 266 Abs. 1 ZPO (sGS 961.2). Werkeigentümerhaftung bei Kinderunfällen. Die Mangelhaftigkeit eines Werks, dessen Zweck sich verglichen mit seinem ursprünglichen Zweck geändert oder erweitert hat, bestimmt sich nach der neuen Zweckbestimmung. Das Treppenhaus eines Kindergartens, welches auch den Zweck hat, den Kindergartenschülern als Pausenraum zu dienen, muss die einem Pausenraum entsprechende Sicherheit gewährleisten. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sichernder Massnahmen ist vom Zustand im Zeitpunkt des Unfalls auszugehen. Nachträglich durch den Werkeigentümer getroffene Massnahmen sind weder generell zu dessen Gunsten noch zu dessen Lasten zu berücksichtigen. Besuchsschaden von Angehörigen. Der Lohnausfall von Angehörigen ist nur in einem engen Rahmen, soweit eine Vermeidung unzumutbar wäre, ersatzpflichtiger Schaden. Der Stundenansatz beim Betreuungsschaden richtet sich nach den für den Haushaltschaden entwickelten Prinzipien. Bei nicht dauernden Schäden kann eine Genugtuung nur unter besonderen Umständen wie einer besonders gravierenden Verletzung oder eines langen Spitalaufenthalts zugesprochen werden. In einem laufenden Prozess ist die vorsorgliche Beweiserhebung auf jene Beweise beschränkt, welche für den bereits hängigen Prozess allenfalls von Bedeutung sind. Der Verweis von nach Ansicht des Klägers bereits entstandenen Ansprüchen in den Nachklagevorbehalt mit der Begründung, die Ansprüche seien illiquid, ist nicht zulässig. Verlangt der Kläger eine Beurteilung seiner Ansprüche, ist darüber zu entscheiden. Ist der Anspruch nach Ansicht des Gerichts nicht liquid, hat es die Klage abzuweisen oder durch Abnahme von Beweisen für Liquidität zu sorgen. Im Haftpflichtprozess können besondere Umstände vorliegen, welche die Auferlegung der Prozesskosten in Abweichung von der allgemeinen Regel rechtfertigen können (Kantonsgericht St.Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, 11. Juni 2007, BZ.2006.100).

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