Art. 321c und 341 Abs. 1 OR (SR 210). Berufung gegen Forderung auf Überstundenentschädigung, welche von der Vorinstanz geschützt worden ist. Überstunden, die einem Arbeitgeber bekannt sind oder bekannt sein sollten und gegen die dieser nicht einschreitet, gelten als (stillschweigend) genehmigt. Vor diesem Hintergrund kommt ein Zurückkommen des Arbeitgebers auf beanstandungslos entgegen genommene Stundenrapporte nur ausnahmsweise in Frage. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgenommenen Rekonstruktionen von Arbeitstagen des Klägers genügen hierfür nicht. Das in Art. 341 Abs. 1 OR verankerte Verzichtsverbot bezieht sich auch auf die Entschädigung für bereits angefallene Überstunden; auf die Entschädigung für zukünftig zu leistende Überstunden kann demgegenüber im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden. Das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung stellt, gleichgültig aus welchem Grund es erfolgt, allein noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Gefordert sind hierfür vielmehr weitere Umstände, welche vorliegend nicht gegeben sind. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. November 2006, BZ.2005.99).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4C.20/2007 vom 22. Oktober 2007)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 24.11.2006 BZ.2005.99
Art. 321c und 341 Abs. 1 OR (SR 210). Berufung gegen Forderung auf Überstundenentschädigung, welche von der Vorinstanz geschützt worden ist. Überstunden, die einem Arbeitgeber bekannt sind oder bekannt sein sollten und gegen die dieser nicht einschreitet, gelten als (stillschweigend) genehmigt. Vor diesem Hintergrund kommt ein Zurückkommen des Arbeitgebers auf beanstandungslos entgegen genommene Stundenrapporte nur ausnahmsweise in Frage. Die von der Beklagten im Berufungsverfahren vorgenommenen Rekonstruktionen von Arbeitstagen des Klägers genügen hierfür nicht. Das in Art. 341 Abs. 1 OR verankerte Verzichtsverbot bezieht sich auch auf die Entschädigung für bereits angefallene Überstunden; auf die Entschädigung für zukünftig zu leistende Überstunden kann demgegenüber im Rahmen einer schriftlichen Vereinbarung verzichtet werden. Das blosse Zuwarten mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Überstundenentschädigung stellt, gleichgültig aus welchem Grund es erfolgt, allein noch keinen Rechtsmissbrauch dar. Gefordert sind hierfür vielmehr weitere Umstände, welche vorliegend nicht gegeben sind. Abweisung der Berufung (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 24. November 2006, BZ.2005.99).Das Bundesgericht hat dieses Urteil bestätigt (Urteil 4C.20/2007 vom 22. Oktober 2007)
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