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BZ.2005.5

St. Gallen · 2005-06-15 · Deutsch SG

Art. 18 OR; Art. 274e Abs. 1 OR (SR 220); Art. 80 lit. a ZPO; Art. 83 lit. b ZPO; Art. 89 Abs. 2 ZPO; 234 ZPO (sGS 961.2). In Miet- und Pachtsachen findet auch bei Streitwerten über Fr. 20'000.-- in der Regel weder eine Verhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel statt. Auslegung eines vor der Schlichtungsstelle in Miet- und Pachtsachen geschlossenen Vergleichs. Fallen weitere, nach dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs noch geltend gemachte Forderungen aufgrund von dessen Auslegung unter die von den Parteien getroffene Regelung, kann infolge bereits rechtskräftig erfolger Beurteilung auf eine entsprechende Klage nicht eingetreten werden. Konkret konnte ein Anspruch auf Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung eines Miet-/Pachtverhältnisses über ein Restaurant nicht mehr verfolgt werden, weil die Regelung des Vergleichs diesen Anspruch nach Treu und Glauben erfasste (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. Juni 2005, BZ.2005.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 15.06.2005 BZ.2005.5

Art. 18 OR; Art. 274e Abs. 1 OR (SR 220); Art. 80 lit. a ZPO; Art. 83 lit. b ZPO; Art. 89 Abs. 2 ZPO; 234 ZPO (sGS 961.2). In Miet- und Pachtsachen findet auch bei Streitwerten über Fr. 20'000.-- in der Regel weder eine Verhandlung noch ein zweiter Schriftenwechsel statt. Auslegung eines vor der Schlichtungsstelle in Miet- und Pachtsachen geschlossenen Vergleichs. Fallen weitere, nach dem Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs noch geltend gemachte Forderungen aufgrund von dessen Auslegung unter die von den Parteien getroffene Regelung, kann infolge bereits rechtskräftig erfolger Beurteilung auf eine entsprechende Klage nicht eingetreten werden. Konkret konnte ein Anspruch auf Entschädigung wegen vorzeitiger Auflösung eines Miet-/Pachtverhältnisses über ein Restaurant nicht mehr verfolgt werden, weil die Regelung des Vergleichs diesen Anspruch nach Treu und Glauben erfasste (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 15. Juni 2005, BZ.2005.5).

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