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BZ.2005.117

St. Gallen · 2007-04-05 · Deutsch SG

Art. 128 Ziff. 3 und Art. 322 OR (SR 220); Art. 8 ZGB (SR 210). Mehr als 1 ½ Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Arbeitnehmer gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin Lohnansprüche geltend. Der Arbeitgeber ist beweispflichtig, dass er dem Arbeitnehmer den Lohn ausbezahlt hat. Besteht jedoch zwischen den Parteien die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer sich seinen Lohn aus den Einnahmen des Betriebes direkt selbst auszahlen soll, und erschwert der abrechnungspflichtige Arbeitnehmer durch Verletzung dieser Pflicht der Arbeitgeberin die Beweislage, so ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 5. April 2007, BZ.2005.117).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 05.04.2007 BZ.2005.117

Art. 128 Ziff. 3 und Art. 322 OR (SR 220); Art. 8 ZGB (SR 210). Mehr als 1 ½ Jahre nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte der Arbeitnehmer gegenüber seiner früheren Arbeitgeberin Lohnansprüche geltend. Der Arbeitgeber ist beweispflichtig, dass er dem Arbeitnehmer den Lohn ausbezahlt hat. Besteht jedoch zwischen den Parteien die Vereinbarung, dass der Arbeitnehmer sich seinen Lohn aus den Einnahmen des Betriebes direkt selbst auszahlen soll, und erschwert der abrechnungspflichtige Arbeitnehmer durch Verletzung dieser Pflicht der Arbeitgeberin die Beweislage, so ist dies im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 5. April 2007, BZ.2005.117).

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