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BZ.2004.43

St. Gallen · 2005-05-12 · Deutsch SG

Art. 82, Art. 107 ff. und Art. 372 Abs. 1 OR (SR 220). Art. 82 OR regelt die zeitliche Ordnung der Erfüllung zweiseitiger Verträge. Die eine Partei muss eine an sich fällige Leistung nicht erbringen, wenn nicht auch die andere Partei ihre Leistung gehörig erfüllt oder anbietet. Eine besondere Situation besteht, falls die Parteien für die gegenseitigen Leistungspflichten zwei verschiedene Fälligkeitstermine vereinbart haben. Die eigene Vertragstreue ist ferner eine ungeschriebene Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts. Mit seiner Erklärung, vom Vertrag zurückzutreten, brachte der Kläger, Unternehmer, zum Ausdruck, dass er nicht bereit war, seine Leistung zu erbringen. Ab diesem Zeitpunkt war er auch nicht mehr berechtigt, sich auf Art. 82 OR zu berufen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 12. Mai 2005, BZ.2004.43).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 12.05.2005 BZ.2004.43

Art. 82, Art. 107 ff. und Art. 372 Abs. 1 OR (SR 220). Art. 82 OR regelt die zeitliche Ordnung der Erfüllung zweiseitiger Verträge. Die eine Partei muss eine an sich fällige Leistung nicht erbringen, wenn nicht auch die andere Partei ihre Leistung gehörig erfüllt oder anbietet. Eine besondere Situation besteht, falls die Parteien für die gegenseitigen Leistungspflichten zwei verschiedene Fälligkeitstermine vereinbart haben. Die eigene Vertragstreue ist ferner eine ungeschriebene Voraussetzung des Leistungsverweigerungsrechts. Mit seiner Erklärung, vom Vertrag zurückzutreten, brachte der Kläger, Unternehmer, zum Ausdruck, dass er nicht bereit war, seine Leistung zu erbringen. Ab diesem Zeitpunkt war er auch nicht mehr berechtigt, sich auf Art. 82 OR zu berufen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 12. Mai 2005, BZ.2004.43).

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