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BZ.2004.35

St. Gallen · 2005-01-11 · Deutsch SG

Art. 322d, Art. 329d und Art. 343 Abs. 2 OR (SR 220). Zu prüfen ist vorerst, ob das Arbeitsgericht oder ob das Kreisgericht sachlich zuständig ist. Weiter stellte sich die Frage, ob die Gratifikation bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses pro rata temporis auszurichten ist. Da die Gratifikation nicht die Merkmale eines Lohnbestandteiles aufweist; besteht jedoch vorliegend, mangels Verabredung, kein pro rata Anspruch. Schliesslich waren die Ferienentschädigung sowie die Ansprüche des Beklagten unter dem Titel Vewaltungsratshonorare zu beurteilen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 11. Januar 2005, BZ.2004.35).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 11.01.2005 BZ.2004.35

Art. 322d, Art. 329d und Art. 343 Abs. 2 OR (SR 220). Zu prüfen ist vorerst, ob das Arbeitsgericht oder ob das Kreisgericht sachlich zuständig ist. Weiter stellte sich die Frage, ob die Gratifikation bei vorzeitigem Ende des Arbeitsverhältnisses pro rata temporis auszurichten ist. Da die Gratifikation nicht die Merkmale eines Lohnbestandteiles aufweist; besteht jedoch vorliegend, mangels Verabredung, kein pro rata Anspruch. Schliesslich waren die Ferienentschädigung sowie die Ansprüche des Beklagten unter dem Titel Vewaltungsratshonorare zu beurteilen (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 11. Januar 2005, BZ.2004.35).

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