Art. 75 ZPO (sGS 961.2), Art. 271a Abs. 1 lit. e, Art. 274f Abs. 1 und Art. 398 OR (SR 220), Art. 35 OG (SR 173.110). Wird die Kündigung eines Mietverhältnisses als missbräuchlich angefochten, so beläuft sich die für die Berechnung des Streitwertes massgebliche Dauer auf mindestens drei Jahre. Zu prüfen war ferner die Frage, ob die Angestellten des Beklagten berechtigt waren, die eingeschriebene Post des Klägers entgegen zu nehmen. Dies wurde bejaht. Der Kläger hat die Anfechtungsklage zu spät eingereicht: Der Lauf der Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR kann bei Versäumung nicht gemäss Art. 35 OG wiederhergestellt werden (Kantonsgericht, Präsidentin der III. Zivilkammer, 22. April 2004, BZ.2004.33).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 22.04.2004 BZ.2004.33
Art. 75 ZPO (sGS 961.2), Art. 271a Abs. 1 lit. e, Art. 274f Abs. 1 und Art. 398 OR (SR 220), Art. 35 OG (SR 173.110). Wird die Kündigung eines Mietverhältnisses als missbräuchlich angefochten, so beläuft sich die für die Berechnung des Streitwertes massgebliche Dauer auf mindestens drei Jahre. Zu prüfen war ferner die Frage, ob die Angestellten des Beklagten berechtigt waren, die eingeschriebene Post des Klägers entgegen zu nehmen. Dies wurde bejaht. Der Kläger hat die Anfechtungsklage zu spät eingereicht: Der Lauf der Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR kann bei Versäumung nicht gemäss Art. 35 OG wiederhergestellt werden (Kantonsgericht, Präsidentin der III. Zivilkammer, 22. April 2004, BZ.2004.33).
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