Art. 257, 257a, 257b, 267 und 267a OR; Art. 7 lit. a, 72, 73 Abs. 1, 75 ZPO. Forderungen des Vermieters für ausstehende Mietzinse, Nebenkostenentschädigung und Reinigungs- sowie Reparaturkosten nach Auflösung des Mietverhältnisses. Zuständigkeit des Kreisgerichtspräsidenten im besonderen Fall. Nichteintreten auf einen Teil der Begehren wegen unzulässiger Klageänderung. Gutheissung der Forderung für ausstehende Mietzinse für die Zeit bis zur faktischen Rückgabe des Mietobjektes. Abweisung der eingeklagten Nebenkostenentschädigung mangels nachvollziehbarer Nebenkostenabrechnung. Gutheissung der eingeklagten Entschädigung für Reparatur- und Reinigungskosten, soweit eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt war (Kantonsgericht, Präsidentin der III. Zivilkammer, 2. Juni 2004, BZ.2004.16).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 02.06.2004 BZ.2004.16
Art. 257, 257a, 257b, 267 und 267a OR; Art. 7 lit. a, 72, 73 Abs. 1, 75 ZPO. Forderungen des Vermieters für ausstehende Mietzinse, Nebenkostenentschädigung und Reinigungs- sowie Reparaturkosten nach Auflösung des Mietverhältnisses. Zuständigkeit des Kreisgerichtspräsidenten im besonderen Fall. Nichteintreten auf einen Teil der Begehren wegen unzulässiger Klageänderung. Gutheissung der Forderung für ausstehende Mietzinse für die Zeit bis zur faktischen Rückgabe des Mietobjektes. Abweisung der eingeklagten Nebenkostenentschädigung mangels nachvollziehbarer Nebenkostenabrechnung. Gutheissung der eingeklagten Entschädigung für Reparatur- und Reinigungskosten, soweit eine rechtzeitige Mängelrüge erfolgt war (Kantonsgericht, Präsidentin der III. Zivilkammer, 2. Juni 2004, BZ.2004.16).
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