Art. 2, Art. 641, Art. 884 ff. ZGB (SR 210) sowie Art. 41, Art. 62, Art. 97 und Art. 472 ff. OR (SR 220): Die Klägerin H. verlangte von der beklagten E. AG und dessen damaligem Organ G. unter verschiedenen Titeln die Herausgabe eines Safeinhaltes. Die Beklagte E. AG verweigerte die Herausgabe unter Hinweis auf ein behauptetes Pfandrecht sowie angeblich bestehende Eigentumsrechte von G. Dieser wiederum bestritt sowohl seine Passivlegitimation als auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Ausserdem verlangte die Klägerin H. von der E. AG sowie von G. gestützt auf verschiedene Rechtsgrundlagen Schadenersatz für Gegenstände, welche aus dem Safe heraus bereits verkauft worden waren (Entscheid vom 30.07.2004; BZ.2003.8/9).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 30.07.2004 BZ.2003.8, BZ.2003.9
Art. 2, Art. 641, Art. 884 ff. ZGB (SR 210) sowie Art. 41, Art. 62, Art. 97 und Art. 472 ff. OR (SR 220): Die Klägerin H. verlangte von der beklagten E. AG und dessen damaligem Organ G. unter verschiedenen Titeln die Herausgabe eines Safeinhaltes. Die Beklagte E. AG verweigerte die Herausgabe unter Hinweis auf ein behauptetes Pfandrecht sowie angeblich bestehende Eigentumsrechte von G. Dieser wiederum bestritt sowohl seine Passivlegitimation als auch die Aktivlegitimation der Klägerin. Ausserdem verlangte die Klägerin H. von der E. AG sowie von G. gestützt auf verschiedene Rechtsgrundlagen Schadenersatz für Gegenstände, welche aus dem Safe heraus bereits verkauft worden waren (Entscheid vom 30.07.2004; BZ.2003.8/9).
St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) Saint-Gall Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) San Gallo Zivilkammern (inkl. Einzelrichter)