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BZ.2003.73

St. Gallen · 2004-10-20 · Deutsch SG

Art. 14 Abs. 1 und Art. 40 VVG (SR 221.229.1). Zu prüfen war die Frage, ob sich die Beklagte auf Art. 14 Abs. 1 VVG berufen könne, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Dies wurde vorliegend verneint. Hat ein Versicherungsnehmer beim gleichen Versicherer mehrere Verträge abgeschlossen, treten die Rechtsfolgen von Art. 40 VVG nur hinsichtlich des Vertrages ein, auf den sich die falsche Aussage bezieht (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. Oktober 2004, BZ.2003.73).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

St.Gallen Kantonsgericht Zivilkammern (inkl. Einzelrichter) 20.10.2004 BZ.2003.73

Art. 14 Abs. 1 und Art. 40 VVG (SR 221.229.1). Zu prüfen war die Frage, ob sich die Beklagte auf Art. 14 Abs. 1 VVG berufen könne, wonach der Versicherer nicht haftet, wenn der Versicherungsnehmer das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat. Dies wurde vorliegend verneint. Hat ein Versicherungsnehmer beim gleichen Versicherer mehrere Verträge abgeschlossen, treten die Rechtsfolgen von Art. 40 VVG nur hinsichtlich des Vertrages ein, auf den sich die falsche Aussage bezieht (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 20. Oktober 2004, BZ.2003.73).

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